Wichtigste Neuerungen

Haushaltsgesetz für das Jahr 2024

N1    DARLEHEN FÜR ERSTWOHNUNGEN

Die Fristen für die Inanspruchnahme des Erstwohnungsfonds für junge Paare, Alleinerziehende mit minder-jährigen Kindern und junge Menschen unter 36 Jahren, deren ISEE 40.000 EUR nicht übersteigt, werden bis zum 31.12.2024 verlängert.


N2    AUßERORDENTLICHER BEITRAG FÜR DAS ERSTE QUARTAL 2024 AN INHABER DES SOZIALSTROMBONUS

Der außerordentliche Beitrag für die Inhaber des Sozialstrombonus wird auch für das erste Quartal 2024 anerkannt.


Um die Prämie zu erhalten, muss eine Ersatzerklärung (DSU) vorgelegt werden, um den Nachweis zu erbrin-gen, dass das bereinigte Einkommen ISEE innerhalb der Zugangsschwelle liegt (9.530 Euro oder 20.000 Euro bei mindestens vier unterhaltsberechtigten Kindern).


N3    TEILWEISE BEFREIUNG VON DEN SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN

Die für die zweite Hälfte des Jahres 2023 vorgesehene Vorzugsmaßnahme wird bestätigt, so dass für Ar-beitnehmer mit Ausnahme der Hausangestellten auch für das Jahr 2024 eine Ermäßigung des Arbeitneh-meranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen für Invalidität, Alter und 


Hinterbliebene in folgender Höhe besteht:

– 6 %, wenn das monatliche steuerpflichtige Bruttogehalt bei 13 Monatsgehältern weniger als 2.692 EUR monatlich beträgt;

– 7 %, wenn das monatliche steuerpflichtige Bruttogehalt bei 13 Monatsgehältern weniger als 1.923 EUR monatlich beträgt.




N4   STEUERFREIE BEZÜGE FÜR ARBEITNEHMER

Für das Steuerjahr 2024 ist für Arbeitnehmer ein Steuerfreibetrag bis zu einer Gesamthöhe von 1.000 EUR für Beträge vorgesehen, die der Arbeitgeber für die Bezahlung von Betriebskosten, Energie, Miete und Hy-pothekenkosten für die Erstwohnung bereitstellt. 


N5    STEUERBEGÜNSTIGUNG FÜR LEISTUNGSPRÄMIEN

Der Steuersatz auf Produktions- und Leistungsprämien, die im Jahr 2024 an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, wird von 10% auf 5% gesenkt. Diese Ermäßigung gilt für Bezieher von Einkünften aus unselbständi-ger Arbeit im privaten Sektor, die im jeweiligen Vorjahr 80.000 Euro nicht überschritten haben.


N6    RUNDFUNKGEBÜHR

Die RAI-Rundfunkgebühr sinkt in 2024 von 90 Euro auf 70 Euro.


N7    NACHT- UND FEIERTAGSARBEIT FÜR BESCHÄFTIGTE VON BEHERBERGUNGSBETRIEBEN

Für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2024 wird für Arbeitnehmer des privaten Sektors der Gast-ronomie, sowie für Arbeitnehmer des Tourismussektors, ein Sonderzuschlag in Höhe von 15 % des Brutto-lohns für Nachtarbeit und/oder Überstunden gewährt.


Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2023 Euro 40.000 nicht überschritten hat.


Die Zulage wird vom Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, der die Höhe des im Jahr 2023 erzielten Arbeitseinkommens schriftlich bescheinigen muss.


N8    MAßNAHMEN IM BEREICH STEUERN

Neuigkeiten zur Besteuerung entnehmen Sie bitte unserem separaten Rundschreiben.


N9    NEUFESTSETZUNG DER ANSCHAFFUNGSWERTE VON GRUNDSTÜCKEN UND BETEILIGUNGEN

Die Möglichkeit der Neubestimmung des steuerlichen Anschaffungswerts von Beteiligungen und von Grundstücken, die am 01.01.24 im Eigentum befindlich sind, ist auch für das Jahr 2024 vorgesehen, und zwar wieder durch die Zahlung einer Ersatzsteuer auf die so neu bestimmten Werte.


Subjektives Erfordernis: Die Grundstücke/Beteiligungen müssen sich im Eigentum von natürlichen Personen, einfachen Gesellschaften und Berufsverbänden oder nichtgewerblichen Einrichtungen befinden.


Die Ersatzsteuer wird mit einem Satz von 16 % bestätigt, und kann in 3 gleichbleibenden jährlichen Raten, beginnend mit dem 30.06.2024, gezahlt werden.


N10    ÄNDERUNGEN DER STEUERVORSCHRIFTEN FÜR KURZFRISTIGE MIETVERTRÄGE

Die Pauschalsteuer (cedolare secca) für Kurzzeitvermietungen (weniger als 30 Tage) erhöht sich von 21 % auf 26 % allerdings nur, wenn Steuerzeitraum mehr als eine Wohnung vermietet wird.


Bei mehreren vermieteten Wohnungen kann der Steuerpflichtige wählen, auf welche der vermieteten Im-mobilien er 21% anwendet, wodurch dann auf die übrigen 26% angewendet werden.




N11    MEHRERLÖSE AUS DEM VERKAUF VON IMMOBILIEN, AUF DENEN ARBEITEN DURCHGEFÜHRT WURDEN, DIE MIT DEM 110% BONUS GEFÖRDERT WURDEN

Es wird vorgesehen, dass der Gewinn aus der entgeltlichen Übertragung einer Immobilie, an der die in Arti-kel 119 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2020 (Superbonus) genannten subventionierten Arbeiten durchgeführt wurden, bei der natürlichen Person besteuert wird, wenn die Arbeiten nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach der Übertragung abgeschlossen wurden.


Folgende Immobilien sind von der Regelung ausgeschlossen:

– Durch Erbschaft erworbene Immobilien;

– Immobilien, die in den letzten 10 Jahren oder seit Ankauf, sofern kürzer, vorwiegend als Erstwohnung genutzt wurden;


Die Bestimmung gilt für Veräußerungen, die ab dem 01.01.2024 erfolgen.


N12    MEHRWERTSTEUER AUF LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN AN PERSONEN MIT SITZ UND WOHNSITZ AUßERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION 

Die Grenze, bis zu der ein Nicht-EU-Bürger in Italien Waren für den persönlichen Gebrauch kaufen kann, oh-ne die Mehrwertsteuer zu entrichten oder das Recht auf Rückerstattung zu haben, wird von 154,94 Euro auf 70 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) gesenkt.


N13    BERICHTIGUNG DES WERTES DES VORRATSVERMÖGENS

Die so genannte „Verschrottung von Vorräten“ wird wieder eingeführt, um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Buchwert ihrer Warenanfangsbestände durch Zahlung einer Ersatzsteuer und der Mehr-wertsteuer an ihre tatsächliche physische Menge anzupassen.


Zwei Berichtigungen sind möglich:

1) Eliminierung nicht existenter Vorräte;

2) Einbuchung existierender, aber nicht erfasster Vorräte 


Sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Ersatzsteuer müssen in zwei gleichen Raten zu den Fälligkeitster-minen für die Zahlung der Einkommensteuerschuld für 2023 und des zweiten Akontos für 2024 entrichtet werden.


N14    PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KATASTROPHENRISIKEN

Für Unternehmen mit Sitz in Italien und für Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen in Italien ist die Verpflichtung vorgesehen, bis zum 31. Dezember 2024 Versicherungen zur Deckung von Schäden an be-trieblichen Gebäuden, Grundstücken, Anlagen und Maschinen abzuschließen, die durch Katastrophener-eignisse in Italien entstehen könnten (Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Hochwasser, usw.).


N15    ÄNDERUNGEN DER IVIE- UND IVAFE-SÄTZE UND DER QUELLENSTEUER AUF ÜBERWEISUNGEN FÜR RENOVIERUNGS- UND ENERGIE-SPARARBEITEN

Die Steuersätze der IVIE (Steuer auf den Wert von im Ausland gehaltenen Immobilien) und der IVAFE (Steuer auf den Wert von im Ausland gehaltenen Finanzanlagen) werden ab 2024 von 0,76 Prozent auf 1,06 Prozent bzw. von 2 Promille auf 4 Promille pro Jahr erhöht.


Darüber hinaus werden ab dem 1. März 2024 die Quellensteuern, die Banken und Postämter auf Überwei-sungen im Zusammenhang mit steuerlich geförderten Ausgaben für die Gebäudesanierung und/oder Ener-gieeinsparung durchführen müssen, von 8 % auf 11% erhöht.


N16    ERHÖHUNG DER KITA-PRÄMIE

Der Bonus für die Gebühren öffentlicher und privater Kinderkrippen für Kinder, die am oder nach dem 1. Januar 2024 geboren werden, wird für Haushalte mit einem bereinigten Einkommen (ISEE) von höchstens 40.000 Euro auf 2.100 Euro erhöht, sofern im Haushalt bereits mindestens ein Kind mit einem Alter unter zehn Jahren lebt.


N17    REDUZIERUNG VON SOZIALABGABEN FÜR ARBEITNEHMERINNEN MIT KINDERN

Für Lohn- und Gehaltsperioden vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 gibt es eine 100%ige Befreiung von den Sozial-versicherungsbeiträgen für Invalidität, Alter und Hinterbliebene für Arbeitnehmerinnen mit drei oder mehr Kindern.


Dieser Freibetrag wird bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € pro Jahr gewährt, der monatlich anteilig berechnet wird (250 €/Monat).


N18    BESTIMMUNGEN FÜR GRENZGÄNGER: BEITRAG ZUM GESUNDHEITS-DIENST

Ab 2024 müssen Grenzgänger und deren zu Lasten lebende Angehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz, die den nationalen Gesundheitsdienst in Italien in Anspruch nehmen, eine Gebühr an ihre Wohnregion in Italien entrichten.


Die zu zahlende Gebühr wird jährlich von den Regionen festgelegt und beträgt mindestens 3% und höchs-tens 6% des in der Schweiz bezogenen Nettogehalts.


Für Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz in Italien ist für den Bezug der Leistungen des nationalen italie-nischen Gesundheitsdienstes ein jährlicher Mindestbeitrag von 2.000 € geschuldet.


Schließlich wird vorgesehen, dass:

– für Ausländer, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwe-cken besitzen, beträgt der jährliche Beitrag mindestens 700 €;

– für Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz, die als Haushaltshilfe arbeiten, darf der jährliche Beitrag in keinem Fall weniger als 1.200 € betragen.


Die Kanzlei steht Ihnen für weitergehende Informationen zur Verfügung.

Das könnte Sie auch interessieren