Begünstigte Steuerregelung für „Neuansässige“ (Art. 24-bis TUIR)
Erhöhung der Ersatzsteuer
Steuerbegünstigung bei Zuzug aus dem Ausland
© Photo: Freepik
Für physische Personen, die vor dem 30. April 2019 aus dem Ausland nach Italien zugezogen sind und dort ihren steuerlichen Wohnsitz festgelegt haben, wobei sie für die steuerlichen Begünstigungen für die sogenannten „impatriati“ optiert haben, können nun, da der 5 Jahres Zeitraum abläuft, eine Verlängerung der Begünstigung um weitere 5 Jahre erlangen. Hierfür sind folgende Bedingungen vorgesehen.
a) Erwerb seit Zuzug (und bis 31.12.2023) einer in Italien belegenen Wohnung oder ein minderjähriges, zu Lasten lebendes Kind. Hier ist für die Verlängerung eine einmalige Gebühr in Höhe von 10% Bruttoeinkünfte des Vorjahres ohne Abzug der Begünstigung;
b) Erwerb seit Zuzug (und bis zum 31.12.2023) einer in Italien belegenen Wohnung und drei minderjährige, zu Lasten lebende Kinder oder Wohnsitz in einer Region in Süditalien. Hier ist für die Verlängerung eine einmalige Gebühr in Höhe von 5% Bruttoeinkünfte des Vorjahres ohne Abzug der Begünstigung;
Die Option muss im Falle von Arbeitnehmern dem jeweiligen Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden und zwar innerhalb 30.06.2024. Einzelunternehmer und Freiberufler müssen die Option über die Steuererklärung ausüben.
Die Zahlung der einmaligen Gebühr muss innerhalt 1. Juli 2024 erfolgen.
Auskünfte
Armin Toll – WP/StB.
armin.toll@northsouth.it
Erhöhung der Ersatzsteuer
Kurzzeitmietverträge – nationale Identifizierungsnummer (CIN)
Gumergasse, 9
I-39100 Bozen
Südtirol – Italien
Montag – Freitag
08.30 – 12.30 & 14.00 – 17.30 Uhr
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