Steuerreform

N1    NEUE IRPEF-SÄTZE AB 2024

Mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2024 werden die Einkommensteuersätze für Privatpersonen von 4 auf 3 reduziert:

 

 

Tarif gültig bis 31/12/2023

Einkommen Irpef-Sätze

Bis zu 15.000 € – 23%

Von 15.000 € bis 28.000 € – 25%

Von 28.000 € bis 50.000 € – 35%

Über 50.000 € – 43%

 

 

Tarif in Kraft ab 01/01/2024

Einkommen Irpef-Sätze

Bis zu 28.000 € – 23%

Von 28.000 € bis 50.000 € – 35%

Über 50.000 € – 43%

 

Für die Festsetzung der Vorauszahlungen für die Steuerzeiträume 2024 und 2025 gilt die Steuer für den vorangegangenen Zeitraum, die ohne die Anwendung des neuen Tarifs festgesetzt worden wäre.

 

 

N2    ABZÜGE FÜR ARBEITNEHMER

Für Steuerpflichtige mit einem Gesamteinkommen von mehr als 50.000 EUR ist für 2024 eine Kürzung der Steuerabzüge um 260 EUR vorgesehen. Diese Bestimmung gilt für die folgenden Arten von Abzügen:

 

– Zu 19% abzugsfähige Ausgaben, mit Ausnahme der Kosten für die Gesundheitsfürsorge;

– Spenden zugunsten von ONLUS, humanitären, religiösen oder säkularen Initiativen;

– Spenden an politische Parteien;

– Spenden an Organisationen des dritten Sektors;

– Versicherungsprämien für Katastrophenschäden;

 

Die steuerliche Freigrenze für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit soll auf Euro 8.500 angehoben und damit an die für Renten geltende Grenze angeglichen werden.

 

 

N3    ANREIZE FÜR UNBEFRISTETE ANSTELLUNGEN 

Für Bezieher von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften ist bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns für das Jahr 2024 ein Zuschlag von 20% auf die absetzbaren Kosten für mit unbefristetem Vertrag neu eingestelltes Personal vorgesehen. 

 

 

N4    VERÄUßERUNGSGEWINNE AUS DEM VERKAUF VON BAUGRUNDSTÜCKEN 

Das Kriterium für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Übertragung von durch Schenkung erlangte Baugrundstücke wurde geändert.

 

 

Insbesondere gilt in diesen Fällen ab 2024 für die Berechnung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungswert der vom ursprünglich Schenkenden gezahlte Kaufpreis (und nicht der Schenkungswert).

 

 

N5    FRISTEN FÜR DIE ABGABE DER STEUERERKLÄRUNGEN

Die Frist für die telematische Übermittlung der Steuererklärungen wird vorverlegt. Die Steuererklärung Unico 2024 muss bis zum 30. September (oder bis zum letzten Tag des neunten Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres, wenn dieses nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt) eingereicht werden und nicht mehr bis zum 30. November

 

 

N6    ZAHLUNG DER EINKOMMENSTEUERN IN RATEN

Steuerpflichtige, die eine Versicherungsposition bei einem der INPS-Rentensysteme innehaben, können die Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer auch in Raten vornehmen.

 

Die Raten müssen von Juli bis Dezember eines jeden Jahres jeweils bis zum 16. des jeweiligen Monats ge-zahlt werden.

 

 

N7    MONATLICHE/VIERTELJÄHRLICHE MEHRWERTSTEUERABRECHNUNG 

Ab 2024 wird die Grenze, bis zu der der Steuerpflichtige die Zahlung der Steuer auf den Folgemonat/das Folgequartal, spätestens jedoch auf den 16. Dezember desselben Jahres, verschieben kann, auf 100 EUR angehoben.

 

 

N8    FRISTEN FÜR DIE ENTRICHTUNG DER QUELLENSTEUER DURCH KONDOMINIEN

Ab 2024 werden die Fristen, innerhalb derer Kondominien die 4%ige Quellensteuer auf durchgeführte Zah-lungen abführen müssen, vom 30. auf den 16. Juni und vom 20. auf den 16. Dezember eines jeden Jahres vorgezogen. 

 

 

N9    FESTSTELLUNGSBESCHEIDE UND MITTEILUNGEN

Der Versand von Mitteilungen und Bescheiden über automatisierte Kontrollen der Steuerbehörden wird in den Monaten August und Dezember eines jeden Jahres ausgesetzt.

 

 

N10    ISA-PRÄMIENREGELUNG

Das ISA-Bonussystem soll für Unternehmen, die eine Zuverlässigkeitsbewertung von mindestens 8 errei-chen, verbessert werden. Insbesondere ist Folgendes vorgesehen

 

– Anhebung des Schwellenwerts von 50.000 auf 70.000 Euro pro Jahr, bis zu dem kein Bestätigungsver-merk für die Einhaltung der Vorschriften erforderlich ist, um Mehrwertsteuerguthaben mit anderen Steuern und Gebühren verrechnen zu können;

– Die Anhebung des Schwellenwerts, bis zu dem der Steuerpflichtige eine Mehrwertsteuererstattung ohne Konformitätsbescheinigung oder Garantie beantragen kann, von Euro 30.000 auf 70 000 Euro pro Jahr;

– Die Anhebung des Schwellenwerts von 20.000 Euro auf 50.000 Euro pro Jahr, unterhalb dessen kein Be-stätigungsvermerk für die Kompensation von Einkommensteuern oder IRAP erforderlich ist.

 

 

N11    TELEMATISCHE ÜBERMITTLUNG DER VORGENOMMENEN ABZÜGE

Um die von den Quellensteuerpflichtigen eingereichte Jahreserklärung zu vereinfachen, ist versuchsweise die Möglichkeit vorgesehen, der Agentur für Einnahmen über eine spezielle Webplattform die Daten über die Einbehalte und Abzüge für Arbeitnehmer und Selbstständige direkt zu übermitteln, ohne dass diese Daten dann im Formblatt 770 angegeben werden müssen.

 

 

N12    NUTZUNG DER VORAB AUSGEFÜLLTEN ERKLÄRUNG MOD. 730 

Ab 2024 werden die Steuerbehörden den vorausgefüllten Vordruck 730 bis zum 30. April eines jeden Jahres auch für natürliche Personen mit anderen Einkünften als Arbeits- und Renteneinkommen telematisch zur Verfügung stellen.

 

 

N13    ABSCHAFFUNG DER EINHEITSBESCHEINIGUNG „CU“ FÜR PERSONEN, DIE UNTER DIE PAUSCHAL- ODER VORTEILSREGELUNG FALLEN

Ab 2024 ist eine Befreiung von der Ausstellung der Einheitsbescheinigung CU für Steuerpflichtige vorgese-hen, die dem Pauschalsystem unterliegen, oder die die begünstigte Regelung für Kleinstunternehmen in Anspruch nehmen.

 

 

N14    REGELUNG DER ZUSAMMENARBEIT BEI DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN

Es werden Maßnahmen zur Stärkung der „Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichti-gen“ eingeführt, um die Beziehungen zu verbessern.

 

 

Vorgesehen wird, dass die Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, sowie, in bestimmten Fällen auch Gruppen von Unternehmen, Maßnahmen ergreifen müssen, die mögliche Steuerrisiken im Unterneh-men aufdecken, messen und verwalten können müssen. Dies unter einem teilweise Miteinbezug der Steuer-behörden.

 

Zweitens wird eine Verstärkung der Bonuseffekte des Beitritts zu dem System eingeführt, indem unter be-stimmten Voraussetzungen vorgesehen wird:

 

– Der Ausschluss oder die Ermäßigung von Steuerstrafen;

– Der Ausschluss der Strafbarkeit bei falschen Erklärungen;

– Die Verkürzung der Fristen für die Nachprüfung.

 

 

N15    VEREINFACHUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR KONTROLLIERTE AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN

Ab Inkrafttreten des Dekrets gelten die in Artikel 167 des Tuir festgelegten Regeln für beherrschte auslän-dische Gesellschaften, wenn diese Gesellschaften in ihrem Wohnsitzland einer effektiven Besteuerung von weniger als 15 % unterliegen (und nicht mehr einer effektiven Besteuerung von weniger als der Hälfte jener, der sie in Italien unterliegen würden).

 

 

Alternativ können die beherrschten ausländische Unternehmen eine Ersatzsteuer in Höhe von 15 % des buchhalterischen Nettogewinns des Jahres abführen, abzüglich der entrichteten Steuern.

 

 

N16    AKTUELLES ZUM STEUERLICHEN WOHNSITZ

Die Artikel 2 und 73 des TUIR über den steuerlichen Wohnsitz werden geändert:

 

– Natürliche Personen: Diese gelten als in Italien ansässig, wenn sie während des überwiegenden Teils des Besteuerungszeitraums ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates haben oder sich dort aufhalten.

Wohnsitz: „der Ort, an dem sich die persönlichen und familiären Beziehungen einer Person haupt-sächlich entwickeln“.

Persönliche und familiäre Interessen haben daher Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen.

 

– Gesellschaften: Sie gelten als ansässig, wenn sie während des überwiegenden Teils des Besteuerungs-zeitraums ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet des Staates haben.

 

 

N17 NEUE REGELUNGEN FÜR BEGÜNSTIGUNGEN BEI ZUZUG NACH ITALIEN

Ab dem Steuerjahr 2024 werden bei Personen, die im selben Jahr ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, die Einkünfte aus unselbständiger und gleichgestellter Arbeit sowie die dort erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nur im Ausmaß von 50% und bis zu einem Höchstbetrag von 600.000 € pro Jahr in das Gesamteinkommen einbezogen.

 

Diese Bestimmung gilt für den Steuerzeitraum, in dem die Übertragung stattfindet, und für die folgenden vier Steuerzeiträume.

Anforderungen:

 

a) Die begünstigten Personen dürfen in den drei Steuerzeiträumen vor dem Zuzug nicht in Italien steuerlich ansässig gewesen sein und müssen mindestens vier Jahre ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien beibehalten;

 

b) Arbeitet die begünstigte Person nach Zuzug in Italien für dasselbe Unternehmen (oder Gruppe), für das sie im Ausland tätig war, gilt folgendes

– Sofern die Person in der Vergangenheit bereits in Italien für das Unternehmen tätig war, dar die-se in den letzten 6 Jahren nicht in Italien ansässig gewesen sein;

– Sofern die Person in der Vergangenheit in Italien für das Unternehmen tätig war, darf diese in den letzten 7 Jahren nicht in Italien ansässig gewesen sein;

 

c) Die Beschäftigung muss während des überwiegenden Teils des Steuerzeitraums in Italien ausge-übt werden;

 

d) Der Arbeitnehmer muss hochqualifiziert oder spezialisiert sein, wie es die geltenden Vorschriften verlangen;

 

 

N18    VERLAGERUNG VON WIRTSCHAFTSZWEIGEN NACH ITALIEN

Es wird vorgesehen, dass, ab dem Steuerzeitraum 2024, erzielte Einkünfte aus unternehmerischen Tätig-keiten und aus ausgeübten Freiberufen, die zuvor in einem Nicht-EU-Land ausgeübt wurden und dann nun nach Italien transferiert werden, nur zu 50 % steuerbar werden.

 

Diese Bestimmung gilt für den Steuerzeitraum, in dem die Überführung stattfindet, und für die folgenden vier Steuerzeiträume.

Die Befreiung erlischt, wenn der Begünstigte innerhalb der folgenden 5 Steuerzeiträume bzw. 10 bei Groß-unternehmen die Vermögenswerte, die Gegenstand der vorherigen Übertragung waren, auch nur teilweise aus dem Staatsgebiet hinaus verlagert.

 

 

N19    BESTEUERUNG VON MULTINATIONALEN KONZERNEN

Um ein Mindestmaß an Besteuerung für multinationale oder inländische Unternehmensgruppen zu gewähr-leisten, werden die folgenden Steuern festgelegt:

 

– „Mindeststeuer“: wird von in Italien ansässigen Muttergesellschaften für Unternehmen gezahlt, die zur Gruppe gehören, aber im ausländischen Sitzland mit weniger als 15% besteuert werden;

– „Mindestersatzsteuer“: wird von den in Italien ansässigen Unternehmen einer Gruppe gegenüber den in Niedrigsteuerländern ansässigen Unternehmen der Gruppe geschuldet, wenn die ent-sprechende Mindeststeuer in diesen Ländern ganz oder teilweise nicht angewendet wurde;

– „Inländische Mindeststeuer“: ist von inländischen Unternehmen zu zahlen, die zu einer Gruppe angehören und in Italien ansässig sind, wenn der effektive Steuersatz in einem Geschäftsjahr niedriger ist, als der Mindeststeuersatz. 

 

Voraussetzung für die Anwendung ist, dass das in Italien ansässige Unternehmen zu einem (multinationa-len oder inländischen) Konzern mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. EUR gehört, wie er in den konsolidierten Jahresabschlüssen der Muttergesellschaft für mindestens zwei der vier dem be-treffenden Jahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre ausgewiesen ist.

 

 

N20    ABSCHAFFUNG DER STEUERSCHLICHTUNGSVERFAHREN 

Die Schlichtung für Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 50.000 Euro wird abgeschafft.

 

 

N21    ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND BESCHEIDEN AM STEUERDOMIZIL

Die Zustellung von Maßnahmen, Mitteilungen und Bescheiden können von den Steuerbehörden auch an die als digitales Domizil gewählte Pec-Adresse erfolgen.

 

 

N22    GESETZLICHER ZINSSATZ

Mit Wirkung vom 01.01.2024 wird der gesetzliche Zinssatz von 5% auf 2,5% reduziert.

 

 

N23    AUSWEITUNG DES ERMÄSSIGTEN MEHRWERTSTEUERSATZES AUF PELLETS

Die Anwendung des ermäßigten Mwst-Satzes von 10% auf Pellets wird für die Monate Januar und Februar 2024 verlängert

 

 

Die Kanzlei steht Ihnen für weitergehende Informationen zur Verfügung.

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