Mietverträge mit „cedolare secca“

Kassationsurteil zur Ersatzsteuer „cedolare secca“

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Das Urteil Nr. 12395/2024 des Obersten Gerichtshofs widerspricht dem Rundschreiben ADE 26/2011 der Finanzverwaltung und bestätigt, dass die Ersatzsteuer „cedolare secca“ für Wohnraummietverträge anwendbar ist, auch wenn diese von Unternehmen abgeschlossen werden, um die Immobilien ihren Mitarbeitern als Unterkunft zur Verfügung zu stellen.


Dies bedeutet, dass die Ersatzsteuer „cedolare secca“ immer dann anwendbar ist, wenn der Vermieter eine natürliche Person ist, sofern diese nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelt. 

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Auskünfte

Renato Mazzoni – WP/StB.

renato.mazzoni@northsouth.it

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