Straßenverkehrsordnung

Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung, die von in Italien ansässigen Personen in Italien gefahren werden.

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Für in Italien ansässige Personen ist das Führen von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung, deren Eigentümer sie nicht sind, nur möglich, wenn:

a) ein mit sicherem Datum versehenes Dokument mitgeführt wird, aus welchem der Rechtstitel und die Dauer der Nutzung hervorgeht;

b) bei einer Nutzung von mehr als insgesamt 30 Tagen (auch nicht zusammen-hängend) im Jahr die Eintragung in ein spezielles Register beim Automobilregister PRA erfolgt ist;


Dabei ist es unerheblich, ob der Eigentümer des Fahrzeuges eine physische oder juristische Person ist und ob diese im EU- oder sonstigen Ausland ansässig ist.


Für Grenzgänger oder Personen, die im Grenzausland einer nicht-selbständigen oder selbständigen Arbeit nachgehen und dafür ein im Eigentum befindliches Fahrzeug nutzen, das im entsprechenden Ausland zugelassen sind, müssen ebenfalls die oben genannten 2) Obliegenheiten erfüllen, um das Fahrzeug in Italien zu führen.


Jene Personen mit ausländischem Wohnsitz aber gewohnheitsmäßigem Aufenthalt in Italien müssen ihr im Ausland zugelassenes Fahrzeug innerhalb von einem Jahr nach Zulassung in Italien zulassen und mit einem italienischen Kennzeichen versehen.

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