Steuerliche Behandlung von Kurzzeitmietverträgen

Kurzzeitmietverträge

© Photo: Freepik

Das Gesetz Nr. 96/2017 und das Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 24/E/2017 definieren Kurzzeitmietverträge als Verträge über die Anmietung von Immobilien zu Wohnzwecken mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen, die von natürlichen Personen außerhalb der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen werden. Die Immobilie muss sich auf die private Sphäre beziehen und darf daher nicht Teil des Betriebsvermögens sein.

 

Der Vermieter muss keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eröffnen, wenn er nicht mehr als vier Wohnungen pro Steuerzeitraum zur kurzfristigen Vermietung zuweist. Mit „Bestimmung“ ist die bloße Absicht gemeint, für einen kurzen Zeitraum zu vermieten, indem er die Immobilie auf dem Markt anbietet (z.B. durch Werbung auf Tourismusplattformen), unabhängig von der Anzahl der Verträge, die im Laufe des Jahres tatsächlich abgeschlossen werden (auch über dieselbe Immobilie). 

 

Aus steuerlicher Sicht kann der Eigentümer bei kurzfristiger Vermietung für die Anwendung der ‚cedolare secca‘ zu einem Satz von 21% für jeden abgeschlossenen Vertrag optieren.

 

Allerdings wurden die Vorschriften für Kurzzeitmieten im Haushaltsgesetz geändert. Ab 2024 ist es wahrscheinlich, dass die Ersatzsteuer auf 26% angehoben wird, jedoch nur dann, wenn zwei oder mehr Apartments kurzfristig vermietet werden. Bei der Vermietung eines einzelnen Apartments bleibt der Steuersatz bei 21% unverändert.

Stefano Parato

Auskünfte

Stefano Parato – WP/StB.

stefano.parato@northsouth.it

Wir beraten Sie branchenspezifisch

Jede Branche ist individuell

Das könnte Sie auch interessieren