Neue Regelungen für Sportler

Die Sportarbeitsreform

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Ab dem 1. Juli 2023 ist die Sportarbeitsreform gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 36/2021 offiziell in Kraft getreten, die bereits durch eine Reihe von Korrekturverordnungen, die zwischen 2022 und 2023 erlassen wurden, geändert wurde. Im Folgenden fassen wir kurz die wichtigsten Neuerungen im Dekret zusammen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber weitere Änderungen vornehmen kann. Zudem werden einige Klärungen erwartet:

 

– die Figur des Sportarbeitnehmers wurde neu definiert und erweitert, wobei die Unterscheidung zwischen dem Amateur- und Profisportler aufgehoben wurde. Stattdessen wird zwischen „Sportarbeitnehmer“ und „Amateur“ unterschieden. Während für letztere die Regelungen des Ehrenamts gelten, umfasst der „neue“ Sportarbeitnehmer nicht nur den Athleten (Amateur- oder Profisportler), sondern auch weitere Figuren wie z.B. Trainer und Sportdirektor;

 

– es wurden weitere Vertragsarten eingeführt: Die sportliche Tätigkeit kann jetzt in Form von abhängiger Arbeit, selbstständiger Arbeit (mit oder ohne MwSt.-Nr) und koordinierte und kontinuierliche Mitarbeit (sog. co.co.co) erbracht werden.

 

– auch die Angestellten der öffentlichen Verwaltung können, außerhalb ihrer Arbeitszeit, Leistungen als Freiwilligendienst im Sport anbieten und haben daher Anspruch auf die Erstattung dokumentierter Kosten, die bei Tätigkeiten außerhalb ihres Wohnortes anfallen;

 

– das steuerfreie Einkommen (Vergütungen, Entschädigungen und Rückerstattungen) für Amateursportler wurde von Euro 10.000 auf Euro 15.000 erhöht und gilt bereits ab dem 01.01.2023;

 

– für Selbstständige und für koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter („co.co.co“)  im Amateursportsektor wurde die Pflicht zur Einschreibung in die NISF-Sonderverwaltung eingeführt, wobei ein Freibetrag in Höhe von Euro 5.000 zusteht und eine Reduzierung in Höhe von 50% der Sozialbeiträge bis zum 31.12.2027 gewährt wird;

 
Matteo Marchesini

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Matteo Marchesini – Berater

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