Krypto-Vermögenswerte

Steuerliche Behandlung von Krypto-Vermögenswerte

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In Art. 67 Abs. 1 des konsolidierten Einkommenssteuergesetzes (TUIR) wurde ein neuer Buchstabe c-sexies eingefügt, wodurch die durch die Erstattung, den Tausch, den Besitz oder die entgeltliche Veräußerung von Krypto-Assets erzielten Veräußerungsgewinne zu den sonstigen Finanzeinkünften gehören, auf die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Gesetzesverordnung nr. 461/97 eine Ersatzsteuer in Höhe von 26 % erhoben wird. 


Allerdings:

Solche Einkünfte werden nicht besteuert, wenn sie im Steuerzeitraum insgesamt weniger als 2.000 EUR betragen;

Ein Tauschgeschäft von Krypto-Vermögenswerten mit denselben Eigenschaften und Funktionen ist nicht steuerpflichtig.


Außerdem unterliegen Krypto-Vermögenswerte ab dem 1.1.2023 der Stempelsteuer oder alternativ einer Steuer, die die Vorschriften der VATFE nachahmt (wenn sie bei nicht ansässigen Intermediären gehalten werden oder wenn sie auf PCs, Flash-Laufwerken oder Smartphones gespeichert sind), beides zum Satz von 2 Promille.

Matteo Marchesini

Auskünfte

Matteo Marchesini – Berater

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