SALDOZAHLUNG GIS – IMIS – IMU 2024
Rundbrief Wir erinnern Sie daran, dass innerhalb 16. Dezember 2024 die Saldozahlung der IMU, der GIS und der IMIS 2024 fällig ist. Um die Berechnung
Erlöse über Internetplattformen
© Photo: Freepik
Die Regierung hat nun die EU Direktive zur Pflicht, von Seiten großer Internetportale, der Übermittlung steuerlich relevanter Daten in nationales Recht überführt.
Erstmals Ende Januar 2024 und für das Jahr 2023 werden die Internetportale, die den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, die Vermietung von Fahrzeugen oder die kurzzeitige Vermietung von Immobilien ermöglichen zur Übermittlung an die Agentur der
Einnahmen von folgenden Daten verpflichtet:
Im Falle des Verkaufs von Gütern und Dienstleistungen:
(i) Name und/oder Steuernummer des Verkäufers
(ii) Daten zum Bankkonto und Begünstigten der Zahlungen aus dem Verkauf
(iii) Staatsansässigkeit des Verkäufers
(iv) Summe der Verkaufserlöse im Quartal
(v) Provisionen oder Steuern, die von der Plattform einbehalten wurden;
Im Falle von kurzzeitiger Vermietung von Immobilien: (Airbnb, Booking usw)
(vi) Name und/oder Steuernummer des Vermieters
(vii) Daten zum Bankkonto und Begünstigten der Zahlungen aus der Vermietung
(viii) Staatsansässigkeit des Vermieters
(ix) Katasterdaten und Adresse der Mietimmobilie und Verfügungstitel
(x) Summe der Mieterlöse und Anzahl der Vermietungen im Quartal
(xi) Anzahl Tage, die vermietet wurde
(xii) Provisionen oder Steuern, die von der Plattform einbehalten wurden;
Die Daten müssen übermittelt werden, sofern sie der Plattform bekannt sind, wobei einige von dieser eingeholt werden müssen.
Ausgenommen von der Mitteilung sind folgende Verkäufer/Vermieter:
a) Verkäufer, die weniger als 30 Verkäufe pro Jahr getätigt haben und in Summe nicht mehr als 2.000 Euro erlöst haben;
b) Jene Vermieter, die mehr als 2.000 Aktivitäten pro Jahr durchführen (Hotels usw)
Auskünfte
Armin Toll – WP/StB.
armin.toll@northsouth.it
Rundbrief Wir erinnern Sie daran, dass innerhalb 16. Dezember 2024 die Saldozahlung der IMU, der GIS und der IMIS 2024 fällig ist. Um die Berechnung
Rundbrief Im Rundschreiben Nr. 5/2024 hatten wir die Einführung der Möglichkeit einer „freiwilligen Berichtigung“ vorangehender Steuerperioden angesprochen, die ausschließlich für den Fall vorgesehen ist, dass
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