Einheitsbescheinigungen 2023
Rundbrief N3/2024
Rundbrief N3/2024
TELEMATISCHE MITTEILUNG DER EINHEITSBESCHEINIGUNGEN 2024
Die Einheitsbescheinigungen 2024 müssen der Agentur für Einnahmen telematisch bis zum:
– 16.3.2024
– oder aber bis zum 31.10.2024 (Frist für die Vorlage des Vordrucks 770/2024) für jene Einheitsbeschei-nigungen, welche für die vorgefertigten Steuererklärungen nicht relevant sind (etwa jene für die Ein-künfte der Freiberufler, Unternehmer etc. zugesandt werden.
ÜBERGABE DER BESCHEINIGUNGEN AN DEN STEUERPFLICHTIGEN FÜR DAS JAHR 2023
Die Übergabe der Einheitsbescheinigungen 2024 sowie der übrigen Bescheinigungen der Steuersubstitute für das Jahr 2023 (Vordrucke CUPE, formlose Bescheinigungen) an den Steuerpflichtigen muss weiterhin bis zum 16.3.2024 erfolgen.
MITTEILUNGEN DER KONDOMINIUMSVERWALTER
Bis zum 04.04.2024 müssen Kondominiumsverwalter die Mitteilungen zu folgenden Aufwendungen einreichen:
– Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierung, Bonus-Außenfassade, Maßnahmen zum Erdbebenschutz und zur Begrünung an den Gebäudeanteilen im Miteigentum;
– Ankauf von Möbeln und “großen” Elektrogeräten für die Einrichtung von Gebäudeanteilen im Mitei-gentum bei Restaurierungen.
In der besagten Mitteilung müssen auch die Daten zur etwaigen Veräußerung des Absetzbetrags bzw. zum Preisnachlass durch den Auftragnehmer angegeben werden.
Die Kanzlei steht für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Gumergasse, 9
I-39100 Bozen
Südtirol – Italien
Montag – Freitag
08.30 – 12.30 & 14.00 – 17.30 Uhr
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