
Elektronische Essensgutscheine: Erhöhung der Steuerbefreiung auf 10 Euro
Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht / Betriebliches Welfare
N1 IRPEF-STEUERSÄTZE – SENKUNG DES STEUERSATZES DER ZWEITEN PROGRESSIONSSTUFE VON 35% AUF 33%
N2 IRPEF-STEUERABZÜGE FÜR AUFWENDUNGEN – KÜRZUNG UM 440 EURO FÜR STEUERPFLICHTIGE MIT EINKOMMEN ÜBER 200.000 EURO
N3 BONUS CASA – STEUERSÄTZE
N4 ECOBONUS UND SISMABONUS – STEUERSÄTZE
N5 BONUS MOBILI – VERLÄNGERUNG
N6 STEUERLICHE BEGÜNSTIGUNG VON LEISTUNGSPRÄMIEN UND GEWINNBETEILIGUNGEN
N7 ERSATZSTEUER AUF VERTRAGLICHE GEHALTSERHÖHUNGEN
N8 ERSATZSTEUER AUF ZUSATZVERGÜTUNGEN IM PRIVATEN SEKTOR
N9 BESONDERE ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG FÜR DEN TOURISMUS-, GASTRONOMIE- UND THERMENSEKTOR
N10 ELEKTRONISCHE ESSENSGUTSCHEINE – ERHÖHUNG DER STEUERFREIGRENZE
N11 ZEHNPROZENTIGE IRPEF-ZUSATZSTEUER AUF BONI UND STOCK OPTIONS VON FÜHRUNGSKRÄFTEN UND VERWALTUNGSORGANMITGLIEDERN DES FINANZSEKTORS – AUSSCHLUSS
N12 BEITRÄGE ZU ERGÄNZENDEN ALTERSVORSORGESYSTEMEN – ANHEBUNG DES HÖCHSTBETRAGS FÜR DIE ABSETZBARKEIT
N13 BEGÜNSTIGUNG FÜR ZUWANDERER – ERHÖHUNG DER ERSATZSTEUER
N14 IRPEF-BEFREIUNG FÜR GRUND- UND AGRARERTRÄGE VON SELBSTBEWIRTSCHAFTENDEN LANDWIRTEN (CD) UND HAUPTBERUFLICH LANDWIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMEN (IAP) – VERLÄNGERUNG FÜR 2026
N15 PHOTOVOLTAIKANLAGEN – AUSSCHLUSS VON DER PAUSCHALEN EINKOMMENSERMITTLUNG FÜR BODENMONTIERTE ANLAGEN
N16 NEUBEMESSUNG (AUFWERUNG) DER STEUERLICHEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN VON BETEILIGUNGEN
N17 KRYPTOWÄHRUNGEN – BESTEUERUNG VON EINKÜNFTEN AUS STABLECOINS MIT 26 %
N18 VERMUTUNG DER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT BEI KURZZEITVERMIETUNGEN (STAATLICHE GESETZGEBUNG)
N19 AUSSCHLUSSGRUND VOM SYSTEM DER PAUSCHALBESTEUERUNG
N20 HYPERABSCHREIBUNGEN
N21 ÄNDERUNGEN DER BESTEUERUNG VON DIVIDENDEN UND VERÄUßERUNGSGEWINNEN
N22 AUFTEILUNG VON VERÄUßERUNGSGEWINNEN – ABSCHAFFUNG FÜR AB 2026 REALISIERTER GEWINNE
N23 ABWERTUNG VON ANLEIHEN UND ANDEREN SERIEN- ODER MASSENWERTPAPIEREN
N24 EIGENE AKTIEN, STOCK OPTIONS UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE
N25 STEUERBEGÜNSTIGTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN AN GESELLSCHAFTER UND UMWANDLUNG IN EINE EINFACHE GESELLSCHAFT
N26 STEUERBEGÜNSTIGTE ENTNAHME VON IMMOBILIEN DES EINZELUNTERNEHMERS
N27 FREISTELLUNG VON NICHT BESTEUERTEN RÜCKLAGEN
N28 STEUERGUTSCHRIFT 4.0 FÜR DEN AGRARSEKTOR
N29 STEUERGUTSCHRIFT FÜR DESIGN- UND ÄSTHETISCHE GESTALTUNGSAKTIVITÄTEN
N30 STEUERGUTSCHRIFT FÜR ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN
N31 STEUERAMNESTIE FÜR FESTSTELLUNGSBESCHEIDE – WIEDERERÖFFNUNG BIS ZUM 31.12.2023
N32 QUELLENSTEUER AUF UMSÄTZE ZWISCHEN UNTERNEHMEN (AB 2028)
N33 QUELLENSTEUER AUF PROVISIONEN VON REISE- UND TOURISMUSAGENTUREN (AB DEM 1.3.2026)
N34 ÄNDERUNGEN DER REGELUNGEN ZUM „TAX FREE SHOPPING“
N35 ABGABE AUF GERINGWERTIGE PAKETSENDUNGEN AUS NICHT-EU-STAATEN
N36 ERHÖHUNG DER STEUERSÄTZE DER „TOBIN-STEUER“
N37 ERHÖHUNG DER STEUER AUF VERSICHERUNGSPRÄMIEN FÜR KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN IN BEZUG AUF FAHRERUNFALL- UND PANNENHILFERISIKEN
N38 VORAUSZAHLUNG DES BEITRAGS AN DEN NATIONALEN GESUNDHEITSDIENST (SSN) AUF VERSICHERUNGSPRÄMIEN FÜR FAHRZEUGE UND WASSERFAHRZEUGE
N39 BEFREIUNG VON DER STEMPELSTEUER AUF BESTIMMTE KREDITVERTRÄGE
N40 ÄNDERUNGEN DER MELDEPFLICHT FÜR DIE VERWENDUNG VON BARGELD DURCH AUSLÄNDISCHE TOURISTEN
N41 VERBRAUCHSTEUERN AUF KRAFTSTOFFE
N42 VERBRAUCHSTEUERN AUF BIER
N43 STEUERLICHE BEHANDLUNG VON TABAKWAREN UND ERSATZPRODUKTEN FÜR RAUCHWAREN
N44 VERSCHIEBUNG DER „PLASTIC TAX“ UND DER „SUGAR TAX“
N45 ZUSCHÜSSE FÜR SCHULBÜCHER UND DEN BESUCH VON PRIVATSCHULEN MIT STAATLICHER ANERKENNUNG
N46 ZAHLUNGSSPERRE DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN – ABSCHAFFUNG DER 5.000-EURO-SCHWELLE FÜR SELBSTÄNDIGE
N47 VERBOT DER VERRECHNUNG BEI FÄLLIGEN STEUERFORDERUNGEN – ABSENKUNG DER SCHWELLE VON 100.000 AUF 50.000 EURO
N48 DATEN AUS DER ELEKTRONISCHEN RECHNUNGSSTELLUNG – VERWENDUNG FÜR PFÄNDUNGSZWECKE
N49 UNTERLASSENE UMSATZSTEUERERKLÄRUNG – AUTOMATISCHE FESTSETZUNG
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N1 IRPEF-STEUERSÄTZE – SENKUNG DES STEUERSATZES DER ZWEITEN PROGRESSIONSSTUFE VON 35% AUF 33%
Ab dem Steuerzeitraum 2026 wird der auf die zweite Progressionsstufe der IRPEF angewandte Steuersatz von 35 % auf 33 % gesenkt. Diese Progressionsstufe betrifft das zu versteuernde Einkommen über 28.000 Euro und bis zu 50.000 Euro.
Infolgedessen stellt sich die Struktur der IRPEF-Progressionsstufe und der entsprechenden Steuersätze wie folgt dar:
• 23 % für zu versteuernde Einkommen bis zu 28.000 Euro;
• 33 % (zuvor 35 %) für den Teil des Einkommens über 28.000 Euro und bis zu 50.000 Euro;
• 43 % für den Teil des Einkommens über 50.000 Euro.
Die maximale steuerliche Entlastung, die sich aus dieser Änderung ergibt, beläuft sich somit auf 440 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung der Steuersatzsenkung von 2 % auf den gesamten Betrag der zweiten Progressionsstufe in Höhe von 22.000 Euro.
N2 IRPEF-STEUERABZÜGE FÜR AUFWENDUNGEN – KÜRZUNG UM 440 EURO FÜR STEUERPFLICHTIGE MIT EINKOMMEN ÜBER 200.000 EURO
Zur Neutralisierung der maximalen steuerlichen Entlastung, die sich aus der Senkung des IRPEF-Steuersatzes der zweiten Progressionsstufe ergibt, ist, ab dem Steuerzeitraum 2026 und für Steuerpflichtige mit einem Gesamteinkommen von mehr als 200.000 Euro, eine Kürzung der zustehenden Steuerabzüge um 440 Euro vorgesehen, soweit diese bestimmte Aufwendungen betreffen.
Die Kürzung betrifft:
• Aufwendungen, für die ein Steuerabzug in Höhe von 19 % vorgesehen ist, mit Ausnahme der Gesundheitsausgaben;
• freiwillige Zuwendungen zugunsten politischer Parteien, für die ein Steuerabzug von 26 % gewährt wird;
• Versicherungsprämien zur Absicherung gegen das Risiko von Naturkatastrophen, für die ein Steuerabzug von 90 % vorgesehen ist.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Steuerpflichtigen, die am zweijährigen präventiven Vergleich (sog. „Concordato Preventivo Biennale“) teilnehmen, für die Prüfung der Einkommensschwelle das tatsächlich erzielte Einkommen maßgeblich ist und nicht das vereinbarte Einkommen.
N3 BONUS CASA – STEUERSÄTZE
In Bezug auf den IRPEF-Steuerabzug für Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Wohngebäuden (sog. „Bonus Casa“) werden auch für das Jahr 2026 die bereits für 2025 vorgesehenen Steuersätze bestätigt.
Im Einzelnen gilt:
• für Hauptwohnsitze beträgt der Steuerabzug 50 % der in den Jahren 2025 und 2026 getragenen Aufwendungen; für im Jahr 2027 getätigte Aufwendungen reduziert sich der Abzug auf 36 %;
• für Immobilien, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden, beläuft sich der Steuerabzug auf 36 % der in den Jahren 2025 und 2026 getragenen Aufwendungen und sinkt für im Jahr 2027 getätigte Aufwendungen auf 30 %.
Für Aufwendungen, die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 anfallen, bleibt der maximale abzugsfähige Betrag auf 96.000 Euro je Immobilieneinheit, einschließlich der zugehörigen Nebenräume, begrenzt.
N4 ECOBONUS UND SISMABONUS – STEUERSÄTZE
Die Steuersätze der IRPEF-/IRES-Steuerabzüge für Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden (sog. „Ecobonus“) sowie für Maßnahmen zur Verringerung des seismischen Risikos (sog. „Sismabonus“) werden an jene des „Bonus Casa“ angepasst, und zwar in Bezug auf Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 getragen werden (vgl. Abschnitt 3 – Bonus Casa).
N5 BONUS MOBILI – VERLÄNGERUNG
Der IRPEF-Steuerabzug in Höhe von 50 % für den Erwerb von Möbeln und großen Haushaltsgeräten (sog. „Bonus Mobili“) wird auch für das Jahr 2026 verlängert, sofern bestimmte bauliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Die Begünstigung gilt für Aufwendungen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 getragen werden, vorausgesetzt, dass die Maßnahmen zur Sanierung des Gebäudebestands ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurden.
Für im Jahr 2026 getätigte Aufwendungen bleibt der maximale Betrag, auf den der Steuerabzug von 50 % angewendet werden kann, auf 5.000 Euro begrenzt.
N6 STEUERLICHE BEGÜNSTIGUNG VON LEISTUNGSPRÄMIEN UND GEWINNBETEILIGUNGEN
Für Leistungsprämien sowie für Beträge, die in Form einer Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden, sind folgende Neuerungen vorgesehen:
• Senkung des Steuersatzes der Ersatzsteuer von 5 % auf 1 % für die Jahre 2026 und 2027;
• Anhebung des maximalen Gesamtbetrags, bis zu dem die Ersatzsteuer angewendet werden kann, auf 5.000 Euro für die Jahre 2026 und 2027;
• Verlängerung für das Jahr 2026 der steuerlichen Begünstigung für Dividenden, die an Arbeitnehmer ausgezahlt werden und aus Aktien stammen, die anstelle von Leistungsprämien zugeteilt wurden. Diese Erträge sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro pro Jahr zu 50 % von der Einkommensteuer befreit.
N7 ERSATZSTEUER AUF VERTRAGLICHE GEHALTSERHÖHUNGEN
Für das Jahr 2026 wird eine Ersatzsteuer anstelle der IRPEF sowie der entsprechenden regionalen und kommunalen Zuschläge in Höhe von 5 % eingeführt, die auf Gehaltserhöhungen Anwendung findet, die sich aus Vertragsverlängerungen bzw. -erneuerungen ergeben.
Die Maßnahme betrifft Arbeitnehmer des privaten Sektors und gilt für Gehaltserhöhungen, die im Jahr 2026 aufgrund von Tarif- oder Vertragsabschlüssen ausgezahlt werden, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 unterzeichnet wurden/werden.
Die steuerliche Begünstigung steht Arbeitnehmern zu, deren Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2025 33.000 Euro nicht übersteigt; es bleibt dem Arbeitnehmer unbenommen, auf die Anwendung der Ersatzsteuer zu verzichten.
N8 ERSATZSTEUER AUF ZUSATZVERGÜTUNGEN IM PRIVATEN SEKTOR
Für das Jahr 2026 wird eine Ersatzsteuer anstelle der IRPEF sowie der entsprechenden regionalen und kommunalen Zuschläge in Höhe von 15 % auf die Zusatzvergütungen von Arbeitnehmern des privaten Sektors eingeführt; die Steuer wird vom Steuersubstituten einbehalten.
Die Ersatzsteuer betrifft:
• Beträge, die als Zuschläge und Zulagen für Nachtarbeit gezahlt werden;
• Vergütungen für Arbeit an Feiertagen oder an Tagen der wöchentlichen Ruhezeit;
• Schichtzulagen sowie weitere Vergütungsbestandteile im Zusammenhang mit Schichtarbeit, wie sie in den einschlägigen Tarifverträgen vorgesehen sind.
Ausgenommen bleiben Vergütungen, die – obwohl sie als Zuschläge oder Zulagen bezeichnet sind – ganz oder teilweise die ordentliche Vergütung ersetzen, sowie Tätigkeiten, die unter die besondere integrative Vergütungsregelung fallen.
Die steuerliche Begünstigung steht Arbeitnehmern zu, deren Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2025 40.000 Euro nicht übersteigt, und gilt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.500 Euro. Bei der Ermittlung dieses Höchstbetrags bleiben Leistungsprämien und Gewinnbeteiligungen, die bereits der Ersatzsteuer unterliegen, außer Ansatz. Es bleibt dem Arbeitnehmer unbenommen, auf die Anwendung der Ersatzsteuer zu verzichten.
N9 BESONDERE ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG FÜR DEN TOURISMUS-, GASTRONOMIE- UND THERMENSEKTOR
Arbeitnehmer in Betrieben der Verabreichung von Speisen und Getränken sowie Arbeitnehmer im Tourismussektor (einschließlich Thermenbetrieben) erhalten eine besondere zusätzliche Vergütung in Höhe von 15 % der Bruttolöhne, die im Zusammenhang mit Nachtarbeit sowie mit an Feiertagen geleisteter Mehrarbeit gezahlt werden.
Die Vergütung wird gewährt:
• Arbeitnehmern der genannten Sektoren mit einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit von höchstens 40.000 Euro im Steuerzeitraum 2025;
• durch den Steuersubstituten, der die entstandene Steuergutschrift mittels Verrechnung geltend macht und die ausgezahlten Beträge in der Lohnbescheinigung ausweist;
• auf Antrag des Arbeitnehmers, der das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2025 schriftlich zu bestätigen hat;
• für Lähne und Gehälter in der Periode vom 1. Januar 2026 bis zum 30. September 2026.
N10 ELEKTRONISCHE ESSENSGUTSCHEINE – ERHÖHUNG DER STEUERFREIGRENZE
Die Grenze der Steuerbefreiung für elektronische Essensgutscheine im Rahmen des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit wird von 8 auf 10 Euro angehoben. Unverändert bleibt hingegen die Freigrenze von 4 Euro für Essensgutscheine in Papierform.
N11 ZEHNPROZENTIGE IRPEF-ZUSATZSTEUER AUF BONI UND STOCK OPTIONS VON FÜHRUNGSKRÄFTEN UND VERWALTUNGSORGANMITGLIEDERN DES FINANZSEKTORS – AUSSCHLUSS
Es wird eine neue Möglichkeit eingeführt, die Zahlung der 10%igen IRPEF-Zusatzsteuer auf variable Vergütungen (Boni und Stock Options), die von Führungskräften und Verwaltungsorganmitgliedern des Finanzsektors gezahlt werden, zu vermeiden.
Nach dieser neuen Option ist die Zusatzsteuer vom Vergütungsempfänger nicht mehr zu entrichten, sofern die Gesellschaft oder die Einrichtung, die die Vergütungen auszahlt, anstelle des steuerlichen Abzugs einen Betrag in Höhe von mindestens dem Doppelten der ansonsten geschuldeten Zusatzsteuer zugunsten von Einrichtungen des Dritten Sektors außerhalb des eigenen Konzerns leistet.
Infolgedessen liegt die wirtschaftliche Belastung nicht mehr bei der Führungskraft oder dem Organmitglied, sondern geht auf die Gesellschaft oder Einrichtung über, die die Vergütungen zahlt, vorausgesetzt, dass die Zahlung an die Einrichtungen des Dritten Sektors gemäß den von der Steuerbehörde festzulegenden Modalitäten erfolgt.
N12 BEITRÄGE ZU ERGÄNZENDEN ALTERSVORSORGESYSTEMEN – ANHEBUNG DES HÖCHSTBETRAGS FÜR DIE ABSETZBARKEIT
Ab dem Steuerzeitraum 2026 wird der jährliche Höchstbetrag für die Abzugsfähigkeit vom gesamten besteuerbarenEinkommen der Beiträge zu ergänzenden Altersvorsorgesystemen von 5.164,57 Euro auf 5.300 Euro angehoben.
Der erhöhte Höchstbetrag gilt für Beiträge, die vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber oder Auftraggeber geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um freiwillige Beiträge oder um Beiträge handelt, die auf vertraglicher Grundlage oder auf Kollektivvereinbarungen – einschließlich betrieblicher Vereinbarungen – beruhen.
N13 BEGÜNSTIGUNG FÜR ZUWANDERER – ERHÖHUNG DER ERSATZSTEUER
Für Steuerpflichtige, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen und das steuerliche Vorzugssystem für wohlhabende Zuwanderer wählen, ist eine weitere Erhöhung der anwendbaren Ersatzsteuer vorgesehen.
Konkret wird der pauschale Steuerbetrag von 200.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben, während sich der für jedes Familienmitglied geschuldete Betrag von 25.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht.
Die neuen Regelungen finden auf Personen Anwendung, die ihren Wohnsitz ab dem 1. Januar 2026 nach Italien verlegen.
N14 IRPEF-BEFREIUNG FÜR GRUND- UND AGRARERTRÄGE VON SELBSTBEWIRTSCHAFTENDEN LANDWIRTEN (CD) UND HAUPTBERUFLICH LANDWIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMEN (IAP) – VERLÄNGERUNG FÜR 2026
Die vollständige oder teilweise IRPEF-Befreiung für die Grund- und Agrarerträge von selbstbewirtschaftenden Landwirten (CD) und hauptberuflich landwirtschaftlichen Unternehmen (IAP), die bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingeschrieben sind, wird auch für das Jahr 2026 verlängert.
In Kontinuität mit den Regelungen der Jahre 2024 und 2025 gilt die Begünstigung auch im Jahr 2026 innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen. Konkret sind die zusammen betrachteten Grund- und Agrarerträge:
• bis zu 10.000 Euro vollständig von der IRPEF befreit;
• für den Teil über 10.000 Euro und bis zu 15.000 Euro zu 50 % von der IRPEF befreit;
• über 15.000 Euro vollständig in die IRPEF-Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
N15 PHOTOVOLTAIKANLAGEN – AUSSCHLUSS VON DER PAUSCHALEN EINKOMMENSERMITTLUNG FÜR BODENMONTIERTE ANLAGEN
Im Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Verkauf von elektrischer oder thermischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch landwirtschaftliche Betriebe gilt, dass bei einer jährlichen Produktionsmenge von mehr als 260.000 kWh Photovoltaikanlagen mit bodenmontierten Modulen, deren Installationsarbeiten nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden, nicht mehr das pauschale Verfahren zur Ermittlung des Unternehmenseinkommens anwenden können.
Infolgedessen führt bei landwirtschaftlichen Betrieben, die solche Anlagen nutzen, die Erzeugung und der Verkauf von elektrischer und thermischer Energie:
• bis zur Schwelle von 260.000 kWh pro Jahr zu landwirtschaftlichen Einkünften, die auf Katasterbasis ermittelt werden;
• für den übersteigenden Teil zu Unternehmenseinkünften, die nach den ordentlichen Regeln ermittelt werden (ohne Möglichkeit der
Anwendung des pauschalen Systems der Einkommensermittlung mit einem Rentabilitätskoeffizienten von 25 %).
Für die Prüfung, ob die Anlage vor oder nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurde, ist das Datum maßgeblich, an dem die Anlage im nationalen System zur einheitlichen Anlagenregistrierung für Stromerzeugungsanlagen (GAUDÌ) als „fertiggestellt“ registriert wurde.
N16 NEUBEMESSUNG (AUFWERUNG) DER STEUERLICHEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN VON BETEILIGUNGEN
Der Steuersatz der Ersatzsteuer auf die Neufestsetzung („Aufwertung“) der steuerlichen Anschaffungskosten von Beteiligungen, sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten, wird von 18 % auf 21 % angehoben. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Grundstücken – sowohl landwirtschaftlichen als auch bebaubaren – bleibt hingegen unverändert bei 18 %.
Die Erhöhung des Steuersatzes auf 21 % gilt für die Aufwertung von Beteiligungen, die zum 1. Januar 2026 gehalten wurden, sofern diese bis zum 30. November 2026 durchgeführt wird.
Die Zweckmäßigkeit der Neubewertung ist im Hinblick auf die mögliche Steuerersparnis bei einer späteren Veräußerung der Beteiligungen zu beurteilen. Allgemein ist das begünstigte System dann vorteilhaft, wenn die Ersatzsteuer von 21 %, berechnet auf den gemeinen Wert oder den Gutachtenwert der Beteiligung, niedriger ist als die Steuerbelastung von 26 %, die ohne Neubewertung auf den Veräußerungsgewinn anfallen würde. Konkret ist die Neubewertung vorteilhaft, wenn der erwartete Veräußerungsgewinn etwa 80,77 % des gemeinen Werts der Beteiligung bzw. des im Gutachten festgestellten Werts bei nicht börsennotierten Beteiligungen übersteigt.
N17 KRYPTOWÄHRUNGEN – BESTEUERUNG VON EINKÜNFTEN AUS STABLECOINS MIT 26 %
Es wird ein spezielles Besteuerungssystem für Transaktionen mit auf Euro lautenden Stablecoins eingeführt.
Grundsätzlich unterliegen ab dem 1. Januar 2026 Veräußerungsgewinne und sonstige Einkünfte aus der Rückzahlung, Veräußerung, dem Tausch sowie dem Halten von Krypto-Assets der Ersatzsteuer in Höhe von 33 %, wie im Haushaltsgesetz 2025 vorgesehen. Die nunmehrige Neuerung besteht in der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 26 % anstelle des ordentlichen Steuersatzes von 33 % auf sonstige Einkünfte aus dem Halten, der Veräußerung oder der Verwendung von auf Euro lautenden E-Geld-Token.
Für Zwecke der Begünstigung gelten als solche Token jene, deren Wert dauerhaft an den Euro gekoppelt ist und deren Reserven vollständig in auf Euro lautenden Vermögenswerten bei in der Europäischen Union zugelassenen Stellen gehalten werden.
Ferner ist vorgesehen, dass weder der bloße Umtausch zwischen Euro und auf Euro lautenden E-Geld-Token noch die Rückzahlung ihres Nominalwerts in Euro als Realisierung von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten gilt.
N18 VERMUTUNG DER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT BEI KURZZEITVERMIETUNGEN (STAATLICHE GESETZGEBUNG)
Die staatlichen Regelungen zu Kurzzeitvermietungen werden angepasst. Darunter fallen Mietverträge über Wohnimmobilien mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen, einschließlich solcher, die Leistungen wie Bettwäsche- und Reinigungsservice vorsehen, sofern sie von natürlichen Personen außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen werden, entweder direkt oder über Vermittler bzw. Online-Plattformen.
Die wesentliche Neuerung betrifft die Vermutung der gewerblichen Tätigkeit, also die Schwelle, ab der die Kurzzeitvermietung als unternehmerische Tätigkeit gilt.
• Bis 2025 konnte die Regelung für Kurzzeitvermietungen auf bis zu vier Wohnungen angewendet werden; ab der fünften Wohnung galt die Tätigkeit als unternehmerisch.
• Ab 2026 wird die Schwelle gesenkt: Die Regelung für Kurzzeitvermietungen gilt nur, wenn maximal zwei Wohnungen vermietet werden. Ab der dritten Wohnung gilt die Tätigkeit als unternehmerisch, mit der Verpflichtung zur Umsatzsteueranmeldung, Sozialversicherung und Ausschluss der Cedolare Secca; die Besteuerung erfolgt anhand der Einkünfte aus dem Gewerblichen betrieb mit der Möglichkeit, das steuerliche Pauschalsystem anzuwenden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Anwendung der Cedolare Secca ab 2026:
• 1 Wohnung: Cedolare Secca mit 21 %;
• 2 Wohnungen: 21 % auf eine Wohnung und 26 % auf die andere;
• 3 oder mehr Wohnungen: Ausschluss von der Regelung der Kurzzeitvermietungen und keine Anwendung der Cedolare Secca.
Kriterien, die zu berücksichtigen sind:
• Es werden ausschließlich Kurzzeitmietverträge berücksichtigt; ordentliche Mietverträge (z. B. „4+4“ oder „3+2“) bleiben außer Ansatz;
• werden mehrere Zimmer derselben Wohnung mittels Kurzzeitmietverträgen vermietet, zählt die Immobilie dennoch als eine einzige Wohnung;
• eine Wohnung ist auch dann in die Zählung einzubeziehen, wenn im Steuerzeitraum auch nur ein einziger Kurzzeitmietvertrag – selbst von kurzer Dauer – abgeschlossen wurde.
N19 AUSSCHLUSSGRUND VOM SYSTEM DER PAUSCHALBESTEUERUNG
Zu den Ausschlussgründen vom System der Pauschalbesteuerung für unternehmerische und freiberufliche Einkünfte zählt das Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze aus nichtselbständiger Arbeit. Der für das Jahr 2025 ausnahmsweise festgelegte Grenzbetrag von 35.000 Euro wird auch für das Jahr 2026 bestätigt.
Folglich ist für die Anwendung des Pauschalsystems im Jahr 2026 zu prüfen, ob die im Jahr 2025 erzielten Einkünfte diese Schwelle nicht überschreiten.
N20 HYPERABSCHREIBUNGEN
Für Steuerpflichtige mit Unternehmenseinkünften wird die Einführung von sogenannten „Hyperabschreibungen“ vorgesehen, d. h. eine Erhöhung der Anschaffungskosten der begünstigten 4.0- und 5.0-Wirtschaftsgüter für Zwecke der Einkommensteuern, die ausschließlich für die Ermittlung der Abschreibungsbeträge und der Leasingraten relevant ist.
Begünstigt sind Investitionen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. September 2028 in folgende Wirtschaftsgüter getätigt werden (die Kriterien c) und d) sind immer zu gewährleisten):
a) neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter nach dem Kriterium „4.0“;
b) neue materielle Wirtschaftsgüter, die für die unternehmerische Tätigkeit bestimmt sind und der Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch dienen;
c) Wirtschaftsgüter, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden;
d) Wirtschaftsgüter, die für Produktionsstätten im Staatsgebiet bestimmt sind.
Die Anschaffungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter werden in folgendem Umfang erhöht:
• um 180 % für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro;
• um 100 % für den Teil der Investitionen über 2,5 Millionen Euro und bis zu 10 Millionen Euro;
• um 50 % für den Teil der Investitionen über 10 Millionen Euro und bis zu 20 Millionen Euro.
N21 ÄNDERUNGEN DER BESTEUERUNG VON DIVIDENDEN UND VERÄUßERUNGSGEWINNEN
Es werden Änderungen an der steuerlichen Behandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen eingeführt, die von unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen erzielt werden. Dabei wird das Regime der teilweisen Steuerfreistellung vom steuerpflichtigen Einkommen bestätigt, jedoch an die Einhaltung neuer Mindestanforderungen hinsichtlich der gehaltenen Beteiligung geknüpft.
Ab dem Jahr 2026 steht die Begünstigung nur dann zu, wenn die Beteiligung:
• mindestens 5 % des Kapitals beträgt ODER
• einen steuerlichen Wert von mindestens 500.000 Euro aufweist.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegen Dividenden und Veräußerungsgewinne der vollständigen Besteuerung. Bei Beteiligungsverträgen (associazione in partecipazione) ist ausschließlich die Voraussetzung des Steuerwerts maßgeblich.
In Bezug auf Dividenden müssen die neuen Voraussetzungen auch von nicht in Italien ansässigen Steuerpflichtigen erfüllt werden, um von der reduzierten Quellensteuer auf Dividenden italienischer Herkunft profitieren zu können; andernfalls finden die in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Quellensteuersätze Anwendung. Die neuen Regelungen gelten für Gewinnausschüttungen und Rücklagenverteilungen, die ab dem Jahr 2026 beschlossen werden.
Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne treten die neuen Voraussetzungen zusätzlich zu den bereits geltenden Bedingungen für die teilweise Steuerfreistellung hinzu (Mindesthaltedauer, bilanzielle Klassifizierung, Ansässigkeit sowie tatsächliche Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft) und finden Anwendung auf Veräußerungen von Beteiligungen, die ab dem Jahr 2026 erworben wurden.
N22 AUFTEILUNG VON VERÄUßERUNGSGEWINNEN – ABSCHAFFUNG FÜR AB 2026 REALISIERTER GEWINNE
Die Regelung zur steuerlichen Aufteilung von Veräußerungsgewinnen im betrieblichen Einkommen wird tiefgreifend reformiert; ab 2026 entfällt die Möglichkeit, diese Gewinne generell über mehrere Jahre zu verteilen.
Bislang konnten Veräußerungsgewinne aus Anlagevermögen, Vermögensgegenständen sowie aus nicht steuerbefreiten Beteiligungen, sofern die betreffenden Wirtschaftsgüter seit mindestens drei Jahren gehalten wurden, gleichmäßig auf bis zu fünf Steuerjahre verteilt besteuert werden. Ab 2026 wird diese Möglichkeit abgeschafft: Solche Veräußerungsgewinne sind vollständig im Jahr der Realisierung zu versteuern, ohne Möglichkeit der Ratenbesteuerung.
Unverändert bleibt hingegen die Möglichkeit der Aufteilung auf bis zu fünf Steuerjahre für:
• Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betrieben oder Betriebszweigen, sofern diese seit mindestens drei Jahren gehalten wurde;
• Erläse von Profisportvereinen aus der Veräußerung von Rechten an den Leistungen von Sportlern, wenn diese Rechte gemäß den bereits geltenden Vorschriften mindestens zwei Jahre lang bestanden haben.
In den Fällen, in denen die Ratenbesteuerung weiterhin zulässig ist, muss die entsprechende Wahl ausdrücklich in der Steuererklärung ausgeübt werden; andernfalls ist der Veräußerungsgewinn vollständig im Jahr der Realisierung zu versteuern.
Die neuen Regelungen finden auf Veräußerungsgewinne Anwendung, die ab dem Jahr 2026 realisiert werden. Für die Berechnung der für 2026 geschuldeten Vorauszahlungen ist die Steuer des Vorjahres so neu zu ermitteln, als ob die neuen Vorschriften bereits Anwendung gefunden hätten.
N23 ABWERTUNG VON ANLEIHEN UND ANDEREN SERIEN- ODER MASSENWERTPAPIEREN
Die steuerliche Behandlung der im Jahresabschluss vorgenommenen Abwertung von Anleihen und anderen Serien- oder Massenwertpapieren wird geändert, wobei zwischen Wertpapieren, die dem Umlaufvermögen zugeordnet sind, und solchen, die als Finanzanlagevermögen klassifiziert sind, unterschieden wird.
Im Umlaufvermögen ausgewiesene Wertpapiere
Für Steuerpflichtige, die die nationalen Rechnungslegungsgrundsätze (OIC) anwenden, ändern sich die Kriterien zur Bestimmung des steuerlich maßgeblichen Mindestwerts:
• bei an geregelten Märkten gehandelten Wertpapieren wird der Wert anhand des arithmetischen Durchschnitts der Preise des letzten Halbjahres ermittelt;
• bei anderen Wertpapieren ergibt sich der Wert durch Anwendung der gegebenenfalls aus der allgemeinen Entwicklung des italienischen Anleihemarktes im letzten Halbjahr abgeleiteten Wertminderung auf die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten.
Für Steuerpflichtige, die die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) anwenden, bleiben die bisherigen Regelungen unverändert: In diesen Fällen behalten die nach den Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommenen Bewertungen auch steuerliche Relevanz.
Als Finanzanlagevermögen ausgewiesene Wertpapiere
• Für OIC-Anwender bleiben die bereits geltenden Regelungen unverändert: Wertminderungen auf Anleihen und an geregelten Märkten gehandelte Wertpapiere sind bis zur Höhe der Differenz zwischen dem steuerlich anerkannten Wert und dem Durchschnitt der Preise des letzten Halbjahres abzugsfähig. Für Zwecke der Wertminderung ist der Mindestwert nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für Wertpapiere des Umlaufvermögens gelten.
• Die Neuerung betrifft Steuerpflichtige, die IAS/IFRS anwenden: Ab dem Jahr 2026 haben Bewertungsverluste nur dann steuerliche Relevanz, wenn sie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
N24 EIGENE AKTIEN, STOCK OPTIONS UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE
Es werden einige steuerliche Bestimmungen eingeführt, deren Anwendungsbereich auf den alleinigen Steuerzeitraum 2026 beschränkt ist.
Insbesondere ist Folgendes vorgesehen:
• die Besteuerung der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten eigener Aktien;
• die Ausdehnung des Abzugsregimes auf aktienbasierte Vergütungsmodelle mit Barausgleich (sog. cashsettled stock grants), wobei die Abzugsfähigkeit zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zuteilung der Aktien gegeben ist;
• für Steuerpflichtige, die die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) anwenden, ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für Markenrechte, Firmenwert (Goodwill) und immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer bis zu einem Höchstbetrag von 1/18 ihres jeweiligen Werts, beginnend mit dem Steuerzeitraum, in dem die entsprechenden Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, und bis zur Höhe dieser Kosten möglich.
N25 STEUERBEGÜNSTIGTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN AN GESELLSCHAFTER UND UMWANDLUNG IN EINE EINFACHE GESELLSCHAFT
Die steuerliche Begünstigung für die nachstehenden Maßnahmen wird erneut eingeführt, sofern diese bis zum 30. September 2026 durchgeführt werden:
• Übertragung oder Veräußerung von Immobilien an Gesellschafter, mit Ausnahme von Immobilien, die ihrer Zweckbestimmung nach betriebsnotwendig sind, sowie von nicht betrieblich genutzten registrierten beweglichen Vermögenswerten, wie beispielsweise Kraftfahrzeugen;
• Umwandlung von Personen- oder Kapitalgesellschaften in eine einfache Gesellschaft, sofern deren ausschließlicher oder überwiegender Unternehmensgegenstand in der Verwaltung der genannten Vermögenswerte besteht.
Die steuerlichen Vorteile bestehen:
• in der Anwendung einer Ersatzsteuer von 8 % auf die im Zuge der Übertragung an Gesellschafter oder der Umwandlung realisierten Veräußerungsgewinne (erhöhter Steuersatz von 10,5 % für Gesellschaften, die im Dreijahreszeitraum 2023–2025 für mindestens zwei Jahre als nicht operative Gesellschaften eingestuft wurden);
• in der Anwendung einer Ersatzsteuer von 13 % auf steuerlich gestundete Rücklagen, die im Rahmen der begünstigten Maßnahmen aufgelöst werden.
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der 8-prozentigen Ersatzsteuer kann anstelle des gemeinen Werts der Immobilien deren Katasterwert herangezogen werden.
Die Ersatzsteuern sind zu 60 % bis zum 30. September 2026 und für die verbleibenden 40 % bis zum 30. November 2026 zu entrichten. Im Rahmen der begünstigten Maßnahmen wird die proportionale Registersteuer auf die Hälfte reduziert, während die Hypotheken- und Katastersteuern in fester Höhe geschuldet sind.
N26 STEUERBEGÜNSTIGTE ENTNAHME VON IMMOBILIEN DES EINZELUNTERNEHMERS
Die Fristen für die steuerbegünstigte Entnahme von betrieblich genutzten Immobilien des Einzelunternehmers werden erneut eröffnet. Diese Regelung ermöglicht die Überführung der Immobilie aus dem Unternehmensvermögen in das Privatvermögen unter Anwendung einer Ersatzsteuer.
Begünstigt sind Einzelunternehmer, die sowohl am 31. Oktober 2025 als auch am 1. Januar 2026 – dem Stichtag, auf den die Wirkungen der Entnahme Bezug nehmen – unternehmerisch tätig sind. Die steuerbegünstigte Entnahme betrifft sowohl ihrer Art nach als auch ihrer Zweckbestimmung nach betrieblichen Immobilien, die sowohl am 31. Oktober 2025 als auch am 1. Januar 2026 im Eigentum des Unternehmers stehen müssen und am erstgenannten Stichtag die Eigenschaft der betrieblichen Nutzung aufweisen.
Die Begünstigung sieht vor:
• die Besteuerung des aus der Entnahme resultierenden Veräußerungsgewinns mit einer Ersatzsteuer von 8 %;
• die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn alternativ zum gemeinen Wert der Immobilie auf Grundlage des entsprechenden Katasterwerts zu ermitteln.
Für die Anwendung der Begünstigung muss die Entnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Mai 2026 erfolgen, auch durch schlüssiges Verhalten. Die Ersatzsteuer ist zu 60 % bis zum 30. November 2026 und für die verbleibenden 40 % bis zum 30. Juni 2027 zu entrichten.
N27 FREISTELLUNG VON NICHT BESTEUERTEN RÜCKLAGEN
Für Unternehmen, die in ihrer Bilanz nicht besteuerte Rücklagen ausweisen, besteht erneut die Möglichkeit, diese durch Zahlung einer Ersatzsteuer für Einkommenssteuern und IRAP in besteuerte Rücklagen umwandeln. Nach der Freigabe werden die Rücklagen steuerlich als gewöhnliche Gewinnrücklagen behandelt und können somit, ohne weitere Belastungen für die Gesellschaft, an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Generell können alle nicht besteuerten Rücklagen einbezogen werden, unabhängig von der Vorschrift, die ihre Bildung vorgesehen hat. Die Wandlung kann sich auf alle oder nur auf bestimmte Rücklagen beziehen und ganz oder teilweise erfolgen. Die Rücklagen müssen in der Bilanz des laufenden Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2024 ausgewiesen sein und können im Rahmen des Restbetrags am Ende des laufenden Geschäftsjahres zum 31. Dezember 2025 aufgelöst werden.
Die Ersatzsteuer beträgt 10 % und ist in der Steuererklärung für den am 31. Dezember 2025 laufenden Steuerzeitraum zu entrichten. Die Zahlung muss zwingend in vier gleichen Raten erfolgen: die erste innerhalb der Frist für die Zahlung des Saldobetrags der Steuern für 2025 und die folgenden innerhalb der Fristen für die Zahlung des Saldobetrags der Steuern auf die Einkünfte der folgenden Steuerperioden.
N28 STEUERGUTSCHRIFT 4.0 FÜR DEN AGRARSEKTOR
Es wird eine Steuergutschrift zugunsten von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Fischerei und Aquakultur eingeführt, für Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter 4.0, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 28. September 2028 getätigt werden.
Die Begünstigung beträgt 40 % der Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von 1 Million Euro, unter Einhaltung der vorgesehenen Ausgabenobergrenzen.
N29 STEUERGUTSCHRIFT FÜR DESIGN- UND ÄSTHETISCHE GESTALTUNGSAKTIVITÄTEN
Die Steuergutschrift für Design- und ästhetische Gestaltungsaktivitäten wird auch für das Jahr 2026 verlängert. Die Begünstigung beträgt 10 % und gilt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2 Millionen Euro. Die Steuergutschrift ist in einer einzigen Jahresrate nutzbar, unter Einhaltung der vorgesehenen Ausgabenobergrenzen.
N30 STEUERGUTSCHRIFT FÜR ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN
Zugunsten energieintensiver Unternehmen wird eine Steuergutschrift eingeführt, die nach dem Modell des Programms „Transizione 5.0“ ausgestaltet ist.
N31 STEUERAMNESTIE FÜR FESTSTELLUNGSBESCHEIDE – WIEDERERÖFFNUNG BIS ZUM 31.12.2023
Es ist eine neue Steueramnestie („Rottamazione“) für Steuerzahlkarten vorgesehen, die dem Einziehungsbeauftragten für den Zeitraum von 2000 bis zum 31. Dezember 2023 übergeben wurden. Die Maßnahme betrifft in erster Linie Schulden aus erklärten, jedoch nicht entrichteten Steuern und Sozialabgaben. Darunter fallen unter anderem:
• unterlassene Zahlungen aus eingereichten Steuererklärungen;
• Ergebnisse automatisierter Steuerveranlagungen und formeller Prüfungen;
• erklärte und nicht gezahlte INPS-Beiträge (ausgenommen Beiträge aus Steuerfestsetzungen);
• Geldbußen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die von staatlichen Behörden verhängt wurden (unter Erlass von Zinsen und Zuschlägen).
Ausgeschlossen sind hingegen Forderungen aus vollstreckbaren Steuerfestsetzungen, Zahlungsbescheiden, Rückforderungen von Steuergutschriften sowie Bescheide über die Festsetzung von Sanktionen.
Mit dem Beitritt zur Regelung werden Sanktionen, Zinsen und Einziehungskosten erlassen. Ab Einreichung des Antrags gilt der Schuldner nicht mehr als säumig, mit folgenden Wirkungen:
• Aussetzung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie solcher, die bereits anhängig sind;
• Unzulässigkeit der Einleitung neuer Sicherungsmaßnahmen;
• Möglichkeit, Zahlungen von der öffentlichen Verwaltung zu erhalten und die DURC-Bescheinigung zu erlangen;
• Aussetzung der Raten laufender Zahlungspläne bis zum 31. Juli 2026.
Mit der Zahlung der ersten Rate werden laufende Vollstreckungsverfahren beendet, mit Ausnahme von Beträgen, die bereits zugewiesen wurden.
Der Beitritt zur Regelung und die Zahlung der geschuldeten Beträge erfolgen nach folgenden Modalitäten:
• der Antrag ist bis zum 30. April 2026 ausschließlich in elektronischer Form einzureichen;
• die geschuldeten Beträge werden vom Einziehungsbeauftragten bis zum 30. Juni 2026 mitgeteilt;
• die Zahlung kann durch eine Einmalzahlung oder in Raten erfolgen, wobei die erste Fälligkeit auf den 31. Juli 2026 festgesetzt ist.
Im Falle einer Ratenzahlung:
• kann die Ratenzahlung auf bis zu 54 zweimonatliche Raten im Zeitraum von 2026 bis 2035 ausgedehnt werden;
• ab dem 1. August 2026 fallen Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr an.
Die Steueramnestie verfällt bei Nichtzahlung der Einmalzahlung, bei Nichtzahlung von zwei auch nicht aufeinanderfolgenden Raten oder bei Nichtzahlung der letzten Rate. In diesem Fall lebt die ursprüngliche Schuld einschließlich Sanktionen und Zinsen wieder auf. Für verspätete Zahlungen ist keine Toleranz vorgesehen.
N32 QUELLENSTEUER AUF UMSÄTZE ZWISCHEN UNTERNEHMEN (AB 2028)
Ab dem Jahr 2028 wird eine neue Quellensteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuern eingeführt, die auf Entgelte für Dienstleistungen und Warenlieferungen Anwendung findet, welche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit von in Italien ansässigen Steuerpflichtigen sowie von in Italien belegenen Betriebsstätten nicht ansässiger Steuerpflichtiger erbracht werden. Die Quellensteuer gilt ausschließlich für B2B-Transaktionen; Umsätze gegenüber Endverbrauchern sind daher ausgeschlossen.
Die Quellensteuer findet keine Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs:
• dem zweijährigen präventiven Vergleich (concordato preventivo biennale) beigetreten ist;
• dem kooperativen Compliance-System (adempimento collaborativo) unterliegt.
Ferner ist die Quellensteuer ausgeschlossen, wenn die Zahlung bereits der 11 prozentigen Quellensteuer unterliegt, die von Banken und der Post auf Überweisungen erhoben wird, welche Aufwendungen betreffen, die zu Steuerabzügen berechtigen.
Der Steuersatz beträgt:
• 0,5 % für das Jahr 2028;
• 1 % ab dem Jahr 2029.
Die operativen Modalitäten werden durch einen entsprechenden Erlass der Steuerbehörde festgelegt.
N33 QUELLENSTEUER AUF PROVISIONEN VON REISE- UND TOURISMUSAGENTUREN (AB DEM 1.3.2026)
Ab dem 1. März 2026 wird die bisherige Befreiung von der Quellensteuer auf Provisionen abgeschafft, die von Reise- und Tourismusagenturen, See- und Luftfrachtagenten und -vermittlern sowie von Agenten von Erdölunternehmen erzielt werden.
Diese Vergütungen unterliegen folglich der ordentlichen Quellensteuer.
N34 ÄNDERUNGEN DER REGELUNGEN ZUM „TAX FREE SHOPPING“
Im Bereich des Tax Free Shopping für Einkäufe in Italien durch private Verbraucher aus Nicht-EU-Staaten werden Vereinfachungen eingeführt, insbesondere:
• vereinfachte Mehrwertsteuererstattung beim Verlassen des Zollgebiets der EU durch eine einheitliche Validierung elektronischer Rechnungen, die auf denselben Käufer ausgestellt sind, vorbehaltlich des Erlasses einer Durchführungsmaßnahme;
• Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Erwerber dem Veräußerer die von der Zollbehörde bestätigte Rechnung zurückzugeben hat, von vier auf sechs Monate.
N35 ABGABE AUF GERINGWERTIGE PAKETSENDUNGEN AUS NICHT-EU-STAATEN
Es wird ein Beitrag in Höhe von 2 Euro auf Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem erklärten Wert von bis zu 150 Euro eingeführt. Der Beitrag wird von den Zollbehörden zum Zeitpunkt der endgültigen Einfuhr erhoben.
N36 ERHÖHUNG DER STEUERSÄTZE DER „TOBIN-STEUER“
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 ist eine Verdoppelung der Steuersätze der Finanztransaktionssteuer („Tobin Tax“) vorgesehen, während die feste Steuer auf Derivateverträge unverändert bleibt. Im Einzelnen gilt:
• für die Übertragung von Aktien und Finanzinstrumenten:
– an geregelten Märkten steigt der Steuersatz von 0,1 % auf 0,2 %;
– an nicht geregelten Märkten steigt der Steuersatz von 0,2 % auf 0,4 %;
• für Hochfrequenzhandelsgeschäfte verdoppelt sich der Steuersatz von 0,02 % auf 0,04 %.
N37 ERHÖHUNG DER STEUER AUF VERSICHERUNGSPRÄMIEN FÜR KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN IN BEZUG AUF FAHRERUNFALL- UND PANNENHILFERISIKEN
Die Regelungen zur Steuer auf Prämien von Kfz-Haftpflichtversicherungen im Zusammenhang mit den Risiken Fahrerunfall und Pannenhilfe werden angepasst.
Für die Vergangenheit wird klargestellt, dass – sofern die Prämien getrennt ausgewiesen waren – die Steuersätze von 2,5 % (Fahrerunfall) bzw. 10 % (Pannenhilfe) Anwendung fanden. Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen diese Risiken hingegen stets dem einheitlichen Steuersatz von 12,5 %, auch wenn sie im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen sind, was zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führt.
Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Versicherungsnehmern eine Prämienminderung in Höhe von mindestens zwei Dritteln der zusätzlichen Steuerbelastung zu gewähren.
Die Steuer auf die in den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 vereinnahmten Prämien ist bis zum 30. Juni 2026 abzuführen.
N38 VORAUSZAHLUNG DES BEITRAGS AN DEN NATIONALEN GESUNDHEITSDIENST (SSN) AUF VERSICHERUNGSPRÄMIEN FÜR FAHRZEUGE UND WASSERFAHRZEUGE
Es wird die Verpflichtung eingeführt, bis zum 16. November eines jeden Jahres eine Vorauszahlung des SSN-Beitrags (10,5 %) auf die Versicherungsprämien für Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 85 % des für das Vorjahr geschuldeten Betrags.
Der geleistete Vorauszahlungsbetrag kann ab Februar des Folgejahres von den im laufenden Jahr geschuldeten Zahlungen in Abzug gebracht werden.
N39 BEFREIUNG VON DER STEMPELSTEUER AUF BESTIMMTE KREDITVERTRÄGE
Es wird eine Befreiung von der Stempelsteuer eingeführt, die andernfalls in Höhe von 16 Euro je Vertrag geschuldet wäre, für bestimmte Kreditverträge, insbesondere:
• Verträge mit einem Betrag von weniger als 200 Euro;
• zinslose Verträge oder Verträge ohne sonstige Kosten;
• Verträge, die ausschließlich geringfügige Provisionen vorsehen, sofern die Rückzahlung innerhalb von drei Monaten ab Inanspruchnahme der Mittel erfolgt.
Die Befreiung gilt für Verträge, die ab dem 20. November 2026 abgeschlossen werden.
N40 ÄNDERUNGEN DER MELDEPFLICHT FÜR DIE VERWENDUNG VON BARGELD DURCH AUSLÄNDISCHE TOURISTEN
Der Schwellenwert, ab dem Einzelhändler, gleichgestellte Wirtschaftsteilnehmer und Reisebüros verpflichtet sind, der Steuerbehörde Barzahlungen im Zusammenhang mit touristischen Leistungen von im Ausland ansässigen Kunden zu melden, wird von 1.000 auf 5.000 Euro angehoben.
N41 VERBRAUCHSTEUERN AUF KRAFTSTOFFE
Ab dem 1. Januar 2026 werden die Verbrauchsteuern auf Benzin und Dieselkraftstoff auf einheitlich 672,90 Euro je 1.000 Liter angeglichen. Infolgedessen sinkt die Verbrauchsteuer auf Benzin um 4,05 Cent je Liter, während die Verbrauchsteuer auf Diesel um denselben Betrag steigt. Die Erhöhung findet keine Anwendung auf Diesel, der für begünstigte Verwendungszwecke bestimmt ist, wie etwa für landwirtschaftliche Zwecke.
N42 VERBRAUCHSTEUERN AUF BIER
Der Verbrauchsteuersatz auf Bier wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 auf 2,98 Euro je Hektoliter und je Grad Plato festgesetzt und ab dem 1. Januar 2028 auf 2,99 Euro erhöht.
N43 STEUERLICHE BEHANDLUNG VON TABAKWAREN UND ERSATZPRODUKTEN FÜR RAUCHWAREN
Es sind Änderungen an der steuerlichen Regelung für Tabakwaren und Ersatzprodukte vorgesehen. Diese umfassen insbesondere:
• eine schrittweise Erhöhung der Verbrauchsteuern im Dreijahreszeitraum 2026–2028;
• die Überarbeitung der Koeffizienten zur Berechnung der Verbrauchsteuer auf erhitzte Tabakerzeugnisse sowie der Steuer auf elektronische Zigaretten;
• die Einführung einer neuen Regelung für sogenannte „Nicotine Pouches“;
• die Änderung der Zahlungsfristen für die entsprechenden Steuern.
N44 VERSCHIEBUNG DER „PLASTIC TAX“ UND DER „SUGAR TAX“
Das Inkrafttreten der Plastic Tax und der Sugar Tax wird erneut auf den 1. Januar 2027 verschoben.
N45 ZUSCHÜSSE FÜR SCHULBÜCHER UND DEN BESUCH VON PRIVATSCHULEN MIT STAATLICHER ANERKENNUNG
Es sind Zuschüsse zugunsten von Familien für schulische Ausgaben vorgesehen, insbesondere für den Erwerb von Schulbüchern und für den Besuch von Privatschulen mit staatlicher Anerkennung, unter Einhaltung bestimmter ISEE-Einkommensgrenzen.
• Schulbücher: Ab dem Jahr 2026 wird ein Fonds in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr eingerichtet, um Familien mit einem ISEE-Wert von bis zu 30.000 Euro Zuschüsse für den Erwerb von Schulbüchern (auch in digitaler Form) für weiterführende Schulen der Sekundarstufe II zu gewähren, sofern für denselben Zweck keine anderen Beihilfen in Anspruch genommen wurden.
• Privatschulen mit staatlicher Anerkennung: Für das Jahr 2026 wird Familien mit einem ISEE von bis zu 30.000 Euro ein Zuschuss von bis zu 1.500 Euro pro Schüler für den Besuch einer anerkannten Privatschule der Sekundarstufe I oder der ersten beiden Jahre der Sekundarstufe II gewährt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem ISEE und ist an die verfügbaren Haushaltsmittel (insgesamt 20 Millionen Euro) gebunden; die Durchführungsmodalitäten werden durch einen nachfolgenden Erlass festgelegt.
N46 ZAHLUNGSSPERRE DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN – ABSCHAFFUNG DER 5.000-EURO-SCHWELLE FÜR SELBSTÄNDIGE
Ab dem 15. Juni 2026 wird der Kontroll- und Sperrmechanismus für Zahlungen öffentlicher Verwaltungen an Freiberufler und selbständig Tätige verschärft. Insbesondere gilt:
• Abschaffung jeder Mindestschwelle: Die Kontrolle gilt für Zahlungen jeglicher Höhe sowie für rückständige Forderungen unabhängig von deren Betrag, einschließlich nicht steuerlicher Schulden;
• automatische Zahlungssperre bei Zahlungsrückständen: Die öffentliche Verwaltung behält den Betrag der offenen Schuld ein und überweist ihn an den Einziehungsbeauftragten; an den Unternehmer oder Freiberufler wird lediglich ein etwaiger Restbetrag ausgezahlt.
N47 VERBOT DER VERRECHNUNG BEI FÄLLIGEN STEUERFORDERUNGEN – ABSENKUNG DER SCHWELLE VON 100.000 AUF 50.000 EURO
Das Verbot der sogenannten vertikalen Verrechnung von Steuern und Gebühren bei Vorliegen von rückständigen, zur Einziehung angemeldeten Schulden, wird verschärft. Die Schwelle, ab der das Verrechnungsverbot greift, wird von 100.000 auf 50.000 Euro abgesenkt und umfasst nunmehr auch Schulden aus vollstreckbaren Steuerfestsetzungen sowie aus Rückforderungsbescheiden für Steuergutschriften.
Bei Überschreiten dieser Schwelle ist die Verrechnung für den gesamten Betrag der Steuergutschriften ausgeschlossen, auch für den Teil, der die eingetragenen Schulden übersteigt. Das Verbot findet keine Anwendung, sofern die Schulden Gegenstand einer Ratenzahlung sind oder ein Antrag auf Steueramnestie (Rottamazione) gestellt wurde.
Die neue Regelung gilt für Verrechnungen, die ab dem 1. Januar 2026 vorgenommen werden.
N48 DATEN AUS DER ELEKTRONISCHEN RECHNUNGSSTELLUNG – VERWENDUNG FÜR PFÄNDUNGSZWECKE
Es ist eine Stärkung der dem Einziehungsbeauftragten zur Verfügung stehenden Informationsinstrumente vorgesehen. Zu diesem Zweck werden ihm die Daten zu den Entgelten aus den im vorangegangenen Halbjahr von Schuldnern mit eingetragenen Rückständen sowie von deren Gesamtschuldnern ausgestellten Rechnungen zur Verfügung gestellt, um die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Drittschuldnern zu erleichtern.
N49 UNTERLASSENE UMSATZSTEUERERKLÄRUNG – AUTOMATISCHE FESTSETZUNG
Es wird ein Verfahren zur automatischen Festsetzung der Umsatzsteuer in Fällen einer unterlassenen Umsatzsteuererklärung eingeführt, das auf den der Finanzverwaltung bereits vorliegenden Daten beruht (elektronische Rechnungsstellung, telematische Kassenumsätze sowie Mitteilungen über die periodischen Umsatzsteuerabrechnungen – LIPE).
Die Festsetzung betrifft ausschließlich die geschuldete Umsatzsteuer (nicht hingegen Einkommensteuern, IRAP oder Quellensteuern) und berücksichtigt keine etwaigen Vorsteuer- oder Steuerguthaben. Als unterlassen gilt auch eine Erklärung, die ohne die für die Steuerfestsetzung erforderlichen Anlagen eingereicht wurde (insbesondere die Anlagen VE und VF).
Das Ergebnis der automatischen Festsetzung wird dem Steuerpflichtigen mittels einer gütlichen Mitteilung (comunicazione bonaria) bekannt gegeben, mit Aufforderung zur Zahlung der Steuer und der Zinsen sowie mit Anwendung der Sanktion wegen unterlassener Erklärung in Höhe von 120 % der noch geschuldeten Steuer. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen, wird die Sanktion auf ein Drittel (40 %) reduziert. Ratenzahlungen oder Verrechnungen sind nicht zulässig.
Im Falle eines kontradiktorischen Verfahrens bleibt die Sanktionsminderung nur dann möglich, wenn die Zahlung innerhalb von 60 Tagen ab der ersten Mitteilung erfolgt, vorbehaltlich einer teilweisen Anerkennung der Einwendungen. Bei ausbleibender Zahlung werden die Beträge zur Einziehung angemeldet und anschließend mittels Zahlungsbescheid geltend gemacht.
Die neue Regelung findet Anwendung auf Steuerjahre, für die zum 1. Januar 2026 die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist (sieben Jahre ab Ablauf der Erklärungsfrist). Die Wirkung erstreckt sich daher auf Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2018, sofern eine Erklärung unterlassen wurde.
Die Kanzlei steht bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht / Betriebliches Welfare

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