
Elektronische Essensgutscheine: Erhöhung der Steuerbefreiung auf 10 Euro
Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht / Betriebliches Welfare
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass das Haushaltsgesetz 2025, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, eine neue Verpflichtung im Bereich der Zertifizierung der Einnahmen eingeführt hat, mit dem Ziel, eine vollständige Integration und Interaktion zwischen dem Prozess der Erfassung der Einnahmen und dem elektronischen Zahlungsvorgang sicherzustellen.
Die Regelung sieht insbesondere die Verpflichtung vor, jedes physische POS-Terminal (oder Software für Online-Zahlungen) mit dem telematischen Registriergerät (RT) oder dem RT-Server zu verbinden. Die Verpflichtung gilt für alle Steuerpflichtigen, die Tätigkeiten des Einzelhandels oder gleichgestellte Tätigkeiten ausüben, elektronische Zahlungsmittel einsetzen und der Pflicht zur Zertifizierung der Einnahmen unterliegen.
Die Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2026. Der IT-Dienst der Agentur der Einnahmen wird in den ersten Tagen des Monats März 2026 aktiviert, wobei das genaue Datum durch eine entsprechende Mitteilung auf der institutionellen Website der Agentur der Einnahmen bekannt gegeben wird. Ab der Verfügbarkeit des Dienstes haben die betroffenen Unternehmen 45 Tage Zeit, um alle bereits bestehenden Verbindungen zu registrieren.
Die Verbindung zwischen POS und RT erfolgt über ein von der Agentur der Einnahmen bereitgestelltes elektronisches Verfahren und wird durch eine virtuelle Zuordnung der Geräte über das Webportal vorgenommen. Die wesentlichen operativen Schritte sind die folgenden:
– Zugriff auf den Webdienst „Gestisci Collegamenti“ (Portal „Fatture e Corrispettivi“ → Bereich „Corrispettivi“ → Area Riservata → Dienst „Gestisci Collegamenti“) mittels SPID, CIE oder CNS;
– Anzeige der dem Unternehmen zugeordneten Zahlungsinstrumente (POS), die der Agentur der Einnahmen bereits von den Finanzdienstleistern (Banken und Zahlungsinstituten) übermittelt wurden;
– Auswahl des zu verbindenden telematischen Registriergeräts (RT) oder RT-Servers;- Auswahl des zuzuordnenden POS-Terminals oder Zahlungsinstruments;
– Bestätigung der Verbindung mit anschließender Registrierung der POS–RT-Zuordnung durch das System.
Nach der erstmaligen Registrierung ist die Verpflichtung auch bei späteren Ereignissen zu erfüllen, wie beispielsweise bei der Aktivierung eines neuen POS-Terminals, der Deaktivierung eines zuvor verbundenen POS-Terminals oder der Änderung einer bestehenden Verbindung (etwa beim Wechsel des einem POS zugeordneten RT). In diesen Fällen muss die Mitteilung ab dem 6. Tag nach Eintritt des Ereignisses und spätestens bis zum letzten Tag des zweitfolgenden Monats erfolgen.
Für Rückfragen sowie für die etwaige Übernahme der Abwicklung durch die Kanzlei erreichen Sie uns über die üblichen Kontaktmöglichkeiten.

Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht / Betriebliches Welfare

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