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Versicherungspflicht gegen Katastrophenereignisse bis zum 31.03.2025
Pflichtversicherung

© Photo: Freepik
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Sehr geehrte Kunden,
mit Wirkung 14.03.2025 hat der Gesetzgeber nun definitiv alle Unternehmen mit rechtlichem Sitz in Italien, einschließlich ausländischer Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Italien, verpflichtet, eine Versicherungspolice zur Deckung des Risikos von „katastrophalen Ereignissen“ für sämtliche in der Bilanz erfassten Vermögenswerte abzuschließen, insbesondere für:
– Grundstücke und Gebäude;
– Anlagen und Maschinen;
– Industrie- und Handelsausrüstungen.
Das GD 155/2024 hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz für diese Güter „unabhängig von ihrer Funktion, unter welcher sie für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden“, und somit unabhängig von ihrer Erfassung in der Bilanz, gelten muss. Diese Präzisierung lässt darauf schließen, dass im Falle von gemieteten Gütern (mit Ausnahme derjenigen, die bereits durch eine vergleichbare Versicherung abgedeckt sind) die Versicherungspflicht den Mieter trifft, der verpflichtet ist, eine Versicherung auf fremde Rechnung abzuschließen.
Die Frist für den Abschluss der Versicherungspolice ist auf den 31. März 2025 festgelegt.
Landwirtschaftliche Unternehmen sind von dieser Versicherungspflicht ausgenommen.
Unter katastrophalen Ereignissen sind Erdbeben, Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsche und Überflutungen zu verstehen.
Die Prämienhöhe wird risikogerecht festgesetzt und unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren bestimmt, darunter insbesondere die charakteristischen Merkmale des jeweiligen Gebiets sowie die Anfälligkeit der versicherten Vermögenswerte.
Auskünfte
Giorgia Zenatti – Steuerberaterin
giorgia.zenatti@northsouth.it
Sonstige Einkommen
Eigentumsurkunde
Gumergasse, 9
I-39100 Bozen
Südtirol – Italien
Montag – Freitag
08.30 – 12.30 & 14.00 – 17.30 Uhr
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