Offenlegung der Maklerprovisionen in notariellen Kaufverträgen ab 2025 nicht mehr verpflichtend

Eigentumsurkunde

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Sehr geehrte Kunden,

 

mit einer kürzlich erlassenen Bestimmung hat der Gesetzgeber, mit Wirkung vom 12.01.2025, die Verpflichtung abgeschafft, in der notariellen Kaufurkunde über eine Immobilie die für die Tätigkeit des Maklers angefallenen Kosten anzugeben. 

 

Alternativ kann diese Information durch die Angabe der vom Vermittler ausgestellten Rechnungsnummer sowie durch den Hinweis auf die Übereinstimmung zwischen letzterer und den tatsächlich getragenen Kosten ersetzt werden.

 

Es wird auch daran erinnert, dass die aktuelle Gesetzgebung die Anerkennung eines Irpef-Abzugs in Höhe von 19 % für den Käufer vorsieht, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Jahr, für Maklergebühren im Zusammenhang mit dem Kauf der Hauptwohnung, vorausgesetzt, die Kosten wurden durch die Verwendung rückverfolgbarer Zahlungssysteme getragen.

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Auskünfte

Matteo Marchesini – Berater

matteo.marchesini@northsouth.it