Neuerung der Vorschrift für die elektronische Entrichtung der Stempelsteuer
Rundbrief
Rundbrief
Die Stempelgebühr muss jedes Trimester nach dem von der Finanzbehörde festgelegtem Verfahren, bezahlt werden.
Zur Erinnerung: alle Rechnungen und Honorarnoten, die einen Gesamtbetrag ohne Anwendung der MwSt. von 77,47 Euro überschreiten, müssen mit einer Stempelsteuer von Euro 2,00 belegt werden.
Bei elektronischer Fakturierung ist die Abführung der Steuern naturgemäß nicht mehr mittels Stempelmarken, sondern nur noch elektronisch möglich.
Der/die Unternehmer/in ist verpflichtet, die Stempelgebühr entweder durch die direkte Abbuchung von seinem Kontokorrent oder mittels des Vordrucks F24 zu entrichten. Für letztere Methode gelten folgende Identifikationscodes:
Code Nr. |
Beschreibung |
Fälligkeit |
2521 |
Stempelsteuer für elektronische |
02. Juni (*) (**) |
2522 |
Stempelsteuer für elektronische |
30. September (**) |
2523 |
Stempelsteuer für elektronische |
01. Dezember |
2524 |
Stempelsteuer für elektronische |
02 März des |
2525 |
Stempelsteuer für elektronische |
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2526 |
Stempelsteuer für elektronische |
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Wenn der fällige Betrag für das erste Quartal 5.000€ nicht übersteigt, kann die Zahlung bis zum 30. September (**) erfolgen. Wenn zudem der insgesamt fällige Betrag für das erste und zweite Quartal ebenfalls unter 5.000 € liegt, kann die Zahlung in einer einzigen Rate bis zum 01. Dezember (**) geleistet werden.
Die Agentur der Einnahmen zeigt die fällige Stempelgebühr für das Referenzquartal automatisch im reservierten Bereich des Portals «Rechnungen und Entgelte» an. Der Betrag ist am 15. Tag des zweiten Monats nach jedem Quartalsende fällig. Für das zweite Quartal wird dieser Termin auf den 20. September verschoben.
Unsere Kanzlei steht für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Gumergasse, 9
I-39100 Bozen
Südtirol – Italien
Montag – Freitag
08.30 – 12.30 & 14.00 – 17.30 Uhr
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