Wichtigste Neuerungen aus dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2025

N1   IRPEF-Steuersätze

N2   Änderung der Absetzbeträge für Arbeitnehmer

N3   Steuerbonus für Arbeitnehmer

N4   Weitere Neuerungen für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

N5   Neuordnung der Steuerabzüge

N6   Abzüge für steuerlich zu Lasten lebende Familienangehörige

N7   Abzug von Bildungsausgaben für Kinder

N8   Änderung der Steuerabzüge für bauliche Massnahmen

N9   Superbonus 2025

N10  Bonus für Haushaltsgeräte    

N11   Bonus für Neugeborene  

N12   Zuschuss für Kindergartenbeiträge  

N13   Möbelbonus 2025   

N14   Erhöhung der Freigrenze für Sachbezüge (fringe benefits)  

N15   Registriersteuer für den Wechsel der Erstwohnung  

N16   Steuervergünstigungen für Nacht- und Feiertagsarbeit  

N17   Ersatzsteuer auf Trinkgelder im Hotel- und Gaststättengewerbe  

N18   Ersatzsteuer auf Leistungsprämien

N19   Pauschalsystem “regime forfetario”

N20   Besteuerung von Kryptowährungen

N21   Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus Kryptowährungen

N22   Staatliche Garantie für Hypothekardarlehen für Erstwohnungen

N23   Neuerungen für Freiberufler und Selbstständige

N24   Reduzierung der INPS-Beiträge für „neue“ Handwerker und Händler

N25   Neubewertung von Grundstücken und Beteiligungen

N26   Begünstigte Zuweisung von Vermögenswerten an Gesellschafter, Umwandlung in einfache Gesellschaften

N27   Reverse-Charge-verfahren bei Werkverträgen für die Warenbewegung

N28   Rückverfolgbarkeit von Reise- und Repräsentationskosten

N29   Berechnungsmethode des fringe benefit für Firmenfahrzeuge

N30   Steuerbefreiung für Neueinstellungen mit Wohnsitzwechsel

N31   Verlängerung der Erhöhung der abzugsfähigen Kosten bei Neueinstellungen

N32   Steuervergünstigung “Transition 5.0”

N33   Änderungen an der Steuervergünstigung 4.0

N34   Steuerbonus für die Börsennotierung von KMU

N35   “Mini IRES”

N36   Mehrwertsteuerregelung für die Entsendung von Personal

N37   Mahnbescheide “avvisi bonari”

N38   Befreiung von der Hypothekarsteuer im Grundbuchsystem

N39   CIN in Steuererklärungen und Lohnsteuerbescheinigungen

N40   Senkung der Verbrauchsteuern auf Bier

N41   Dekret “Milleproroghe”

 

 

N1 IRPEF-STEUERSÄTZE

Die IRPEF-Hebesätze werden dauerhaft von vier auf drei Steuerklassen reduziert. Ab dem 01.01.2025 gelten – wie bereits im Jahr 2024 – die folgenden Steuersätze:

• Steuersatz von 23 % für Einkommen bis 28.000 Euro;

• Steuersatz von 35 % für Einkommen über 28.000 Euro bis 50.000 Euro;

• Steuersatz von 43 % für Einkommen, die 50.000 Euro übersteigen.

 

N2 ÄNDERUNG DER ARBEITNEHMERABZÜGE

Für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 15.000 Euro erhöht sich der Steuerabzug aus unselbstständiger Arbeit von 1.880 Euro auf 1.955 Euro.

 

N3 STEUERBONUS FÜR ARBEITNEHMER

Der Steuerbonus – sog. „trattamento integrativo“ – für Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter 15.000 Euro wird als dauerhafter Steuervorteil eingeführt. Der Steuerbonus gilt für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (ausgenommen Rentenbezüge) und für gleichgestellte Einkünfte und beträgt max. 1.200 Euro pro Jahr.

 

N4 WEITERE NEUERUNGEN FÜR EINKÜNFTE AUS NICHT SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT

Gesamteinkommen unter 20.000 Euro

Für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (ausgenommen Rentenbezüge) mit einem Gesamteinkommen von maximal 20.000 Euro ist ein Betrag vorgesehen, der nicht zum besteuerbaren Einkommen zählt. Die Höhe der Beträge wird anhand der nachfolgenden Prozentsätze berechnet, welche auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit des Steuerpflichtigen angewendet werden:

• 7,1 %, wenn die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit maximal 8.500 Euro betragen,

• 5,3 %, wenn die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zwischen 8.500 Euro und 15.000 Euro liegen,

• 4,8 %, wenn die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zwischen 15.000 Euro und 20.000 Euro liegen.

Zur Festlegung des anzuwendenden Prozentsatzes ist das Einkommen auf das gesamte Jahr zu beziehen.

Gesamteinkommen zwischen 20.000 und 40.000 Euro

Ein weiterer Steuerabsetzbetrag wird für Einkommen zwischen 20.000 und 40.000 Euro gewährt. Der Steuerabzug bezogen auf die Anzahl der Arbeitsmonate im Jahr beträgt 1.000 Euro bei Einkommen bis zu 32.000 Euro. Der Absetzbetrag verringert sich mit steigendem Einkommen und entfällt vollständig bei einem Einkommen von 40.000 Euro.

Die Abzugsbeträge werden bei der Lohnauszahlung automatisch berücksichtigt. Die Rechtmäßigkeit des Abzugs wird im Rahmen der Jahressteuerausgleichs überprüft.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind bestimmte steuerfreie Einkünfte aufgrund von Sonderregelungen (z. B Einkünfte von Rückkehrern) einzubeziehen, während Einkünfte aus der Besteuerung der Katasterrendite der Hauptwohnung samt dazugehörigen Zubehöreinheiten unberücksichtigt bleiben.

 

N5 NEUORDNUNG DER STEUERABZÜGE

Für Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können, wird wie folgt eine einkommensbezogene und von der Familiensituation abhängige Deckelung eingeführt.

Gesamteinkommen

Anzahl der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder

Maximal abzugsfähiger Betrag

Mehr als 75.000 euro

Bis zu 100.000 euro

0

14.000 x 0,50

7.000 euro

1

14.000 x 0,70

9.800 euro

2

14.000 x 0,85

11.900 euro

3 oder mehr /Menschen mit Behinderung

14.000 x 1

14.000 euro

Mehr als 100.000 euro

0

8.000 x 0,50

4.000 euro

1

8.000 x 0,70

5.600 euro

2

8.000 x 0,85

6.800 euro

3 oder mehr / Menschen mit Behinderung

8.000 x 1

8.000 euro

 Ausgenommen sind und somit weiterhin ohne Einschränkung absetzbar:

– Gesundheitsausgaben;

– Beträge, die in Startups und innovative KMU investiert werden;

– Zinsen für Hypotheken, die für den Erwerb oder Bau der Hauptwohnung abgeschlossen wurden, sofern die Verträge bis zum 31.12.2024 unterzeichnet wurden;

– Prämien für abzugsfähige Versicherungen, die bis zum 31.12.2024 abgeschlossen wurden;

– Ausgaben, für die der Abzug über mehrere Jahre in Anspruch genommen wird (z. B. Ausgaben für Gebäudesanierungsmaßnahmen), sofern sie bis zum 31.12.2024 getätigt wurden.

 

N6 ABZÜGE FÜR STEUERLICH ZU LASTEN LEBENDE FAMILIENANGEHÖRIGE

Der Abzug von 950 Euro für zu Lasten lebende Kinder wird ausschließlich für Kinder im Alter zwischen 21 und 30 Jahren gewährt, einschließlich außerehelicher Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie der im Haushalt lebenden Kinder eines verstorbenen Ehepartners. Für Kinder mit einer anerkannten Behinderung gibt es hingegen keine Altersobergrenze.

Die Abzüge stehen Steuerpflichtigen nicht mehr zu, die weder die italienische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staates besitzen, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist. Ebenso entfallen die Abzüge für Angehörige, die im Ausland ansässig sind.

 

N7 ABZUG VON BILDUNGSAUSGABEN FÜR KINDER

Ein fester Höchstbetrag von 1.000 Euro ist für die Ausgaben abziehbar, die für den Besuch von Kindergärten, Primar- und Sekundarschulen des nationalen Bildungssystems pro Schüler oder Studierendem anfallen.

 

N8 ÄNDERUNG DER STEUERABZÜGE FÜR BAULICHE MASSNAHMEN

Der Artikel 16-bis, Absatz 1 (ehemals „Bonus 50%“) wurde wie folgt geändert:

– Für Umbau- und Renovierungsarbeiten, die im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2033 durchgeführt werden, wird der Abzugsprozentsatz von 36 % auf 30 % reduziert.

Für Energieeffizienz- und Erdbebensicherungsmaßnahmen gilt jedoch ein Übergangsregeleung für die Jahre 2025, 2026 und 2027. Die Abzugssätze sind wie folgt festgelegt:

Maßnahmen zur Gebäudesanierung

Zeitpunkt der Aufwendung

Abzugsquote

Maximale Ausgabenhöhe

Vom
01.01.2025 bis 31.12.2033

30%

48.000 Euro

2025 (Ausnahme)

50% für
die Hauptwohnung

36% für
andere Immobilien

96.000 Euro

2026 e 2027
(Ausnahme)

36% für
die Hauptwohnung

30% für
andere Immobilien

96.000 Euro

  

Energieeffizienz-
und Erdbebensicherungsmaßnahmen

Zeitpunkt der Aufwendung

Abzugsquote

Maximale Ausgabenhöhe

Vom
01.01.2025 bis 31.12.2033

/

Die
Ausgabenobergrenzen sind unverändert geblieben und hängen von der Art der
durchgeführten Maßnahme ab.

2025

50% für
die Hauptwohnung

36% für
andere Immobilien

2026 e 2027

36% für
die Hauptwohnung

30% für
andere Immobilien

Die einzige Ausnahme: Für Maßnahmen zum Austausch von Notstromaggregaten durch moderne Gas-Notstromgeneratoren bleibt der 50 %-Abzug auch für Aufwendungen verfügbar, die ab dem 01.01.2025 getätigt werden.

Hingegen entfällt die Möglichkeit, steuerliche Anreize für den Austausch von Heizungsanlagen durch gasbetriebene Kessel in Anspruch zu nehmen.

Der 75 %-Bonus für den Abbau architektonischer Barrieren bleibt für Aufwendungen anwendbar, die bis zum 31.12.2025 anfallen, und ist in zehn gleiche jährliche Raten aufzuteilen.

Abschließend ist zu beachten, dass auch für die Bauprämien die neue Einschränkungsregelung gemäß Art. 16-ter der TUIR-Anwendung findet (siehe Punkt N5). Diese betrifft natürliche Personen mit einem Einkommen von über 75.000 Euro.

 

N9 SUPERBONUS 2025

Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2025 getätigt werden, kann der Superbonus weiterhin mit einem Hebesatz von 65 % angewendet werden, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen, die bis zum Stichtag 15.10.2024 erfüllt sein mussten:

• Cilas-Antrag: Es wurde ein Antrag für bauliche Maßnahmen gestellt, die nicht von Kondominien durchgeführt werden.

• Kondominien: Im Fall von Eigentümergemeinschaften wurde ein Beschluss zur Genehmigung der Arbeiten durch die Eigentümerversammlung gefasst.

• Genehmigungsantrag bei Abriss und Wiederaufbau: Es wurde ein Antrag auf Anerkennung der Genehmigung gestellt, wenn die Maßnahmen den Abriss und Wiederaufbau von Gebäuden betreffen.

Diese letzte Voraussetzung entfällt für Sonderregelungen, die den Superbonus-Satz von 110 % auch für Aufwendungen im Jahr 2025 beibehalten, wie beispielsweise im Fall des Superbonus für Erdbebenmaßnahmen.

 

N10 BONUS FÜR HAUSHALTSGERÄTE

Für die Anschaffung von energieeffizienten Haushaltsgeräten (Energieeffizienzklasse B oder besser), die in Europa hergestellt wurden, wird Privatpersonen ein Zuschuss gewährt, sofern das alte Gerät fachgerecht entsorgt wird.

Der Beitrag:

• beträgt 30 % der Kosten des Haushaltsgeräts;

• ist auf maximal 100 Euro pro Familie begrenzt oder 200 Euro, wenn das jährliche ISEE unter 25.000 Euro liegt;

• kann nur für den Kauf eines einzigen Haushaltsgeräts in Anspruch genommen werden.

 

N11 BONUS FÜR NEUGEBORENE

Für jedes Kind, das ab dem 01.01.2025 geboren oder adoptiert wird, gewährt das INPS auf Antrag eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro, die steuerfrei ist. Dieser Betrag wird im Monat nach der Geburt oder Adoption ausbezahlt.

Der Bonus wird italienischen Staatsbürgern sowie EU- und Nicht-EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht und Wohnsitz in Italien gewährt, vorausgesetzt, dass das Einkommen des Haushalts des antragstellenden El-ternteils einen ISEE-Wert von maximal 40.000 Euro jährlich (ohne Berücksichtigung des Familiengeldes „Assegno Unico“) nicht überschreitet.

 

N12 ZUSCHUSS FÜR KINDERGARTENBEITRÄGE

Die Regelung, die das Vorhandensein eines weiteren Kindes unter zehn Jahren im Haushalt als Voraussetzung für die Beantragung des Zuschusses vorsah, wird abgeschafft.

Ab 2025 steht der Zuschuss allen Eltern von Kindern mit einem Alter von weniger als 36 Monaten (auch adoptierten) zur Verfügung. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem ISEE-Wert des Haushalts, wobei der Betrag des „Assegno Unico Universale“ nicht in die Berechnung des ISEE-Wertes einfließt.

Für Kinder, die ab dem 01.01.2024 geboren wurden, gelten folgende Beträge:

– ISEE-Wert bis zu 40.000 Euro: 3.600 Euro;

– ISEE-Wert über 40.000 Euro oder nicht vorhanden: 1.500 Euro.

Der Bonus wird in zehn Raten ausgezahlt, und der Antrag muss telematisch oder über Patronate eingereicht werden. Zusätzlich müssen Belege über die angefallenen Kosten vorgelegt werden, um die Auszahlung des Bonus zu rechtfertigen. Für das Jahr 2024 müssen diese Unterlagen spätestens bis zum 31.07.2025 über den entsprechenden Online-Dienst auf der Website des INPS („Bonus Asilo Nido e forme di supporto presso la propria abitazione“) eingereicht werden.

 

N13 MÖBELBONUS 2025

Steuerpflichtige, die bereits den Steuerabzug für Maßnahmen zur Gebäudesanierung in Anspruch nehmen, erhalten zusätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 50 % der Ausgaben für den Kauf von:

– Möbeln;

– großen Haushaltsgeräten mit einer Energieeffizienzklasse von mindestens:

+ Klasse A für Backöfen;

+ Klasse E für Waschmaschinen, Waschtrockner und Geschirrspüler;

+ Klasse F für Kühlschränke und Gefriergeräte, sofern die Geräte mit einem Energieeffizienzlabel ausgestattet sind.

Die geförderten Anschaffungen müssen der Einrichtung der sanierten Immobilie dienen. Der Abzug gilt für Ausgaben im Jahr 2025 und unterliegt der gleichen Abzugsgrenze von 5.000 Euro, die auch für das Jahr 2024 vorgesehen war.

 

N14 ERHÖHUNG DER FREIGRENZE FÜR SACHBEZÜGE (FRINGE BENEFITS)

Die vorübergehende Erhöhung der Freigrenze für Sachbezüge von 258,23 Euro auf 1.000 Euro oder 2.000 Euro (für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern) wird für die Jahre 2025 bis 2027 bestätigt.

Innerhalb dieser Grenzen bleiben auch Beträge, die vom Arbeitgeber für folgende Ausgaben gezahlt oder erstattet werden, steuerfrei:

– Haushaltsnebenkosten (Strom, Gas);

– Mietkosten der Erstwohnung;

– Zinsen für Hypotheken auf die Erstwohnung.

Um die erhöhte Freigrenze für unterhaltsberechtigte Kinder in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Eigenerklärung vorlegen, in der die personenbezogenen Daten der Kinder angegeben werden.

 

N15 REGISTERSTEUER FÜR DEN WECHSEL DER ERSTWOHNUNG

Die Frist für den Verkauf der ehemaligen Erstwohnung, die sich in derselben Gemeinde wie die neue Wohnung befindet, wird von einem auf zwei Jahre verlängert. Dadurch bleibt der Anspruch auf die Vergünstigung der reduzierten Registersteuer (2 %) beim Erwerb der neuen Erstwohnung erhalten.

 

N16 STEUERVERGÜNSTIGUNGEN FÜR NACHT- UND FEIERTAGSARBEIT

Arbeitnehmer in Betrieben, die Lebensmittel und Getränke anbieten, sowie im Tourismusbereich (einschließlich Thermen) erhalten eine steuerfreie Zusatzvergütung von 15 % auf den Bruttolohn, der für Nachtarbeit und Überstunden an Feiertagen in den ersten neun Monaten des Jahres 2025 gezahlt wird.

Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer im privaten Sektor mit einem Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit von maximal 40.000 Euro im Steuerjahr 2024.

Der steuerfreie Betrag wird auf Antrag des Arbeitnehmers direkt vom Arbeitgeber gewährt. Der Arbeitgeber kann den entstandenen Steuerbonus im Rahmen des Kompensationsverfahrens geltend machen.

 

N17 ERSATZSTEUER AUF TRINKGELDER IM HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE

Die Regelung zur Ersatzsteuer von 5 % auf Trinkgelder, die das Personal im Beherbergungs- und Gastronomiebereich erhält, wurde wie folgt angepasst:

– das Limit, im welchem Ausmaß Trinkgelder mit der Ersatzsteuer abgegolten werden, wurde von 25% auf 30% des besteuerbaren Einkommens erhöht;

– die Einkommensgrenze für die Steuerbefreiung wird von 50.000 Euro auf 75.000 Euro angehoben.

Die Ersatzsteuer wird grundsätzlich vom Arbeitgeber angewendet. Sollte jedoch die reguläre Besteuerung für den Arbeitnehmer vorteilhafter sein, ist dieser entsprechend zu informieren. In diesem Fall entfällt die Anwendung der Ersatzsteuer, sofern der Arbeitnehmer schriftlich auf die Steuerbefreiung verzichtet.

 

N18 ERSATZSTEUER AUF LEISTUNGSPRÄMIEN

Es wird für den Zeitraum 2025–2027 die Senkung der Ersatzsteuer auf IRPEF und Zuschläge von 10 % auf 5 % bestätigt, bis zu einem maximalen steuerpflichtigen Bruttobetrag von 3.000 Euro. Dies gilt für Leistungsprämien, die von Arbeitnehmern des privaten Sektors erzielt werden, deren Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit im Vorjahr 80.000 Euro nicht überschritten hat.

 

N19 PAUSCHALSYTEM „REGIME FORFETTARIO“

Die Höchstgrenze für den Verbleib im Pauschalbesteuerungssytem bleibt bei 85.000 Euro festgesetzt. Für das Jahr 2025 wird das Pauschalsystem jedoch Personen mit Einkünften aus Arbeit oder Rente bis zu 35.000 Euro ermöglicht (die vorherige Grenze lag bei 30.000 Euro).

 

N20 BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN

Die Anhebung der Ersatzsteuer auf Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften von 26 % auf 33 % wird auf das Jahr 2026 verschoben.

Im Jahr 2025 bleibt der Steuersatz bei 26 %, allerdings wird der Freibetrag von 2.000 Euro abgeschafft.

 

N21 ERMITTLUNG DES VERÄUßERUNGSGEWINNS AUS KRYPTOWÄHRUNGEN

Zur Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus Kryptowährungen, die am 01.01.2025 gehalten werden, kann anstelle der Anschaffungskosten oder des Erwerbswerts der gemeine Wert (sprich der Marktwert) an diesem Datum herangezogen werden. Dieser Wert unterliegt einer Ersatzsteuer von 18 %.

Die Ersatzsteuer kann in drei gleichen Jahresraten ab dem 30.11.2025 gezahlt werden. Auf die nach der ersten Rate fälligen Raten werden Zinsen in Höhe von 3 % erhoben.

 

N22 STAATLICHE GARANTIE FÜR HYPOTHEKARDARLEHEN FÜR ERSTWOHNUNGEN

Die staatliche Förderung bestehend aus den Garantiefond für Hypothekardarlehen für Erstwohnung wurde bis zum 31.12.2027 verlängert. Die Förderung richtet sich an junge Paare, alleinerziehende Eltern mit minderjährigen Kindern. Mieter von Sozialwohnungen sowie an junge Menschen unter 36 Jahren, deren ISEE einen Betrag von 40.000 Euro nicht überschreitet. Die Förderung gilt auch für kinderreiche Familien.

 

N23 NEUERUNGEN FÜR FREIBERUFLER UND SELBSTSTÄNDIGE

Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:

Ersatzsteuer für bestimmte Veräußerungsgewinne:

Die Option der Besteuerung durch eine Ersatzsteuer wird auf Veräußerungsgewinne aus dem entgeltlichen Verkauf von Beteiligungen an Vereinen, einfachen Gesellschaften und Organisationen ausgeweitet. Die Möglichkeit der getrennten Veranlagung kann auch auf Erlöse aus der Veräußerung von Kundenstämmen oder immateriellen Vermögenswerten anzuwenden.

Grundsatz der Allumfassendheit bei Einkünften aus selbständiger Arbeit:

Mit der Einführung des Grundsatzes wird jeder im Rahmen der freiberuflerischen Tätigkeit vereinnahmte oder gezahlte Betrag der Einkommenskategorie der selbständigen Arbeit zugeordnet. Jedoch wurden bestimmte Positionen bei der Einkommensermittlung ausgeschlossen:

• Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge,

• Spesenvergütung, die der Selbstständige für die Auftragserfüllung getragen und dem Auftraggeber detailliert in Rechnung gestellt hat,

• Weiterbelastungen von Spesen für die gemeinsame Nutzung von Immobilien, die für die berufliche Tätigkeit genutzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2025 die vom Auftraggeber analytisch erstatteten Ausgaben steuerfrei sind, jedoch die entsprechenden vom Selbständigen getragenen Kosten nicht mehr abzugsfähig. Diese Ausgaben können allerdings bis zu einem Betrag von 2.500 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber die Rückerstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Rechnungsstellung vornimmt.

Bestätigung des Einnahmen-Ausgaben-Prinzips (Kassaprinzip):

Das Einnahmen-Ausgaben-Prinzip bleibt das allgemeine Kriterium für die Einkommensermittlung. Einkünfte, die über den Jahreswechsel hinaus gezahlt werden, sind im Steuerzeitraum steuerpflichtig, in dem die Quellensteuerverfplichtung besteht, auch wenn die Auszahlung im darauffolgenden Steuerzeitraum erfolgt.

Regelung zur Abzugsfähigkeit bestimmter Vermögensausgaben:

Einführung spezifischer Vorschriften zur Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten, Verlusten und Leasingraten.

Steuerliche Neutralität für die Umstrukturierung von Freiberuflergesellschaften:

Für folgende Vorgänge von Freiberuflergesellschaften wird die steuerliche Neutralität eingeführt:

• Außerordentlichen Operationen (Umwandlung, Fusion, Spaltung) von Freiberuflergesellschaften, Vereinigungen oder einfache Gesellschaften;

• Einbringungen in Gesellschaften, die zur Ausübung von geschützten Tätigkeiten bestimmt sind;

• Einbringungen in Vereinigungen oder einfache Gesellschaften;

• Übertragungen von Quoten aufgrund von Erbschaft oder unentgeltliche Zuwendung.

Abschreibungsdauer für immaterielle Vermögenswerte:

Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kundenstämmen und anderen immateriellen Vermögenswerten sind über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren abzuschreiben.

Umsatzsteuerbefreiung für außerordentliche Operationen:

Einführung eines Regimes zur Befreiung von der Umsatzsteuer bei bestimmten außerordentlichen Operationen.

 

N24 REDUZIERUNG DER INPS-BEITRÄGE FÜR „NEUE“ HANDWERKER UND HÄNDLER

Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die sich im Jahr 2025 erstmals bei der INPS einschreiben und Einkünfte aus Unternehmertätigkeit erzielen, auch wenn sie der Pauschalbesteuerungsregelung unterliegen, können eine Beitragsermäßigung von 50 % beantragen. Diese Ermäßigung muss durch eine entsprechende Mitteilung an das INPS beantragt werden.

Die Option gilt ohne Unterbrechung für drei Jahre und kann nicht ausgesetzt werden. Sie kann nicht mit anderen Beitragsermäßigungen kombiniert werden.

Führt diese Vergünstigung dazu, dass insgesamt weniger Beiträge gezahlt werden als auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage berechnet, wird die Anzahl der beitragspflichtigen Monate anteilig gekürzt.

Diese Vergünstigung wird im Rahmen der Deminimis-Verordnung gewährt

 

N25 NEUBEWERTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BETEILIGUNGEN

Es wird dauerhaft die Möglichkeit eingeführt, dass natürliche Personen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, einfache Gesellschaften und nicht ansässige Personen, bis zum 30.11. eines jeden Jahres den steuerlichen Anschaffungswert von Grundstücken (landwirtschaftlich oder baureif) und Beteiligungen, die sie am 01.01. des jeweiligen Bezugsjahres im Eigentum halten, neu festlegen können.

Zu diesem Zweck kann, zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Ersatzsteuer (18 %), anstelle der Anschaffungskosten oder des Erwerbswerts Folgendes herangezogen werden:

– Für börsennotierte Beteiligungen kann der gemeine Wert am 01.01. verwendet werden;

– Für nicht börsennotierte Beteiligungen wird die Steuer auf den entsprechenden Wert des Anteils am Nettovermögen zum 01.01. angewendet, ermittelt durch ein beeidetes Gutachten;

– Für Grundstücke kann der gemeine Wert zum 01.01. auf Basis eines beeideten Gutachtens herangezogen werden.

Die Ersatzsteuer kann in maximal drei Raten gezahlt werden, beginnend am 30.11. des Jahres, in dem die Option ausgeübt wird.

Es besteht aber die Möglichkeit, den Anschaffungswert von Grundstücken und Beteiligungen neu festzulegen, die bereits zu früheren Fristen neu bewertet wurden. In diesem Fall kann die bereits gezahlte Ersatzsteuer auf die aufgrund der neuen Neubewertung fällige Steuer angerechnet werden. Sollte eine neue Bewertung vorgenommen werden, ist jedoch ein neues beeidigtes Gutachten erforderlich, das sich auf den 01.01. des Jahres bezieht, in dem die Option ausgeübt wird.

 

N26 BEGÜNSTIGTE ZUWEISUNG VON VERMÖGENSWERTEN AN GESELLSCHAFTER, UMWANDLUNG IN EINFACHE GESELLSCHAFTEN

Bis zum 30.09.2025 besteht erneut die Möglichkeit, eine Ersatzsteuer auf die Differenz zwischen dem Gemein- oder Katasterwert der Zuweisung und den steuerlich anerkannten Anschaffungskosten anzuwenden. Dies gilt für die Zuweisung oder Übertragung von Immobilien, oder in öffentlichen Registern eingetragenen beweglichen Gütern, an Gesellschafter. Voraussetzung ist, dass diese Güter nicht als Betriebsvermögen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit genutzt werden.

Zudem müssen die Gesellschafter entweder bereits am 30.09.2024 im Gesellschafterbuch eingetragen sein oder innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes auf Grundlage eines Rechtsakts mit Datum vor dem 01.10.2024 eingetragen werden.

Die Ersatzsteuer beträgt 8 %, beziehungsweise 10,5 % für Gesellschaften, die in mindestens zwei der drei vorangegangenen Geschäftsjahre als „nicht operativ“ eingestuft wurden. 60 % der Steuer sind bis zum 30.09.2025 fällig, der Restbetrag bis zum 30.11.2025. Darüber hinaus wird eine Halbierung der proportionalen Registersteuer vorgesehen, sofern diese anwendbar ist. Die Hypotheken- und Katastersteuern werden pauschal mit jeweils 50 Euro erhoben. Gegebenenfalls geschuldete Mehrwertsteuer ist nach den üblichen Verfahren zu entrichten, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt, sofern der Empfänger der Übertragung ein steuerpflichtiger Unternehmer ist.

Zusätzlich wird eine Ersatzsteuer von 13 % auf steuerfreie Rücklagen erhoben, die durch die Zuweisung aufgelöst werden.

Diese Regelungen gelten auch für Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck in der Verwaltung der genannten Vermögenswerte besteht und die bis zum 30.09.2025 in einfache Gesellschaften umgewandelt werden. In diesem Fall erhöhen sich die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten der Anteile an den umgewandelten Gesellschaften um die der Ersatzsteuer unterworfene Differenz.

Bei Übertragungen darf die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nicht niedriger sein als der niedrigere Betrag zwischen dem Übertragungswert und dem gemeinen Wert des Vermögenswerts.

Abschließend gelten diese Regelungen auch für die Entnahme von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, die am 31.10.2024 gehalten werden und zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.05.2025 entnommen werden. Die Ersatzsteuer ist in zwei Raten zu entrichten: 60 % bis zum 30.11.2025 und 40 % bis zum 30.06.2026.

 

N27 REVERSE-CHARGE-VERFAHREN BEI WERKVERTRÄGEN FÜR DIE WARENBEWEGUNG

Der neue Buchstabe aquinquies des Art. 17 D.P.R. 633/72 bestimmt, dass Dienstleistungen, die überwiegend unter Einsatz von Arbeitskräften und Gütern im Eigentum des Auftraggebers erbracht werden, dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen, die im Rahmen von Werkverträgen, Subunternehmerleistungen oder Konsortialvergaben für Unternehmen erbracht werden, die in den Bereichen Transport, Warenbewegung und Logistik tätig sind.

Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Dienstleistungen, die gegenüber den in Art. 17-ter D.P.R. 633/72 genannten Subjekten (öffentliche Verwaltungen) erbracht werden.

Das Inkrafttreten dieser Bestimmung hängt von der Erteilung einer Genehmigung durch die EU ab. In der Zwischenzeit besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Auftraggeber die Mehrwertsteuer übernimmt.

Diese Option hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren und muss der italienischen Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) mittels eines noch zu genehmigenden speziellen Formulars mitgeteilt werden.

 

N28 RÜCKVERFOLGBARKEIT VON REISE- UND REPRÄSENTATIONSKOSTEN

Ab dem Steuerzeitraum, der auf den am 31.12.2024 endenden Steuerzeitraum folgt, gelten neue Bedingungen für die Abzugsfähigkeit von Repräsentationsausgaben (einschließlich Geschenken), Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie für die Erstattung von Reisekosten und Transportaufwendungen, die durch Taxis oder Mietwagen mit Fahrer (NCC) für Arbeitnehmer und Selbstständige anfallen.

Damit diese Ausgaben und Erstattungen sowohl für das Unternehmen abzugsfähig als auch für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen steuerfrei sind, muss die Zahlung ausschließlich über rückverfolgbare Zahlungsmittel erfolgen.

 

N29 BERECHNUNGSMETHODE DES FRINGE BENEFIT FÜR FIRMENFAHRZEUGE

Für neu zugelassene Kraftfahrzeuge, Motorräder und Motorroller, die ab dem 1. Januar 2025 mit gemischter Nutzung an Arbeitnehmer überlassen werden, erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils nach einem neuen Modell:

Der Kilometerkostenwert gemäß den ACI-Tabellen wird auf Basis einer angenommenen Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern ermittelt und mit einem Prozentsatz multipliziert, der von der Antriebsart des Fahrzeugs abhängt:

– 10 % für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge,

– 20 % für Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeuge,

– 50 % für Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten.

Vom ermittelten Betrag werden gegebenenfalls vom Arbeitnehmer geleistete Eigenanteile abgezogen.

Zusammengefasst ergibt sich der geldwerte Vorteil wie folgt:

Kilometerkosten laut ACI für 15.000 Kilometer x neuer Prozentsatz – gegebenenfalls einbehaltener Eigenanteil.

Das bisherige Berechnungsmodell, bei dem der geldwerte Vorteil prozentual anhand der CO₂-Emissionen des Fahrzeugs berechnet wurde, wird damit endgültig abgeschafft.

 

N30 STEUERBEFREIUNG FÜR NEUEINSTELLUNGEN MIT WOHNSITZWECHSEL

Für Arbeitnehmer, die zwischen dem 01.01. und 31.12.2025 unbefristet eingestellt werden, ein Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit von höchstens 35.000 Euro im Jahr vor dem Einstellungsdatum erzielt haben und ihren Wohnsitz in die Arbeitsgemeinde verlegt haben (mehr als 100 km vom vorherigen Wohnsitz entfernt), wird eine Steuerbefreiung gewährt.

Die Befreiung gilt für die ersten zwei Jahre und ist auf 5.000 Euro pro Jahr begrenzt. Sie betrifft Beträge, die vom Arbeitgeber gezahlt oder erstattet werden, um die Miete und die Unterhaltskosten der vom Arbeitnehmer gemieteten Hauptwohnung zu decken.

 

N31 VERLÄNGERUNG DER ERHÖHUNG DER ABZUGSFÄHIGEN KOSTEN BEI NEUEINSTELLUNGEN

Die Möglichkeit, der Kosten für Neueinstellungen (100 % + 20 %) abzuziehen, wird bis 2027 verlängert. Diese Regelung gilt für Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie für Freiberufler (einschließlich berufsübergreifender Gesellschaften).

Der Anreiz wird auf einer gleitenden Basis berechnet, wobei der Beschäftigungszuwachs in jedem begünstigten Steuerzeitraum im Vergleich zum entsprechenden Steuerzeitraum des Vorjahres berücksichtigt wird.

Gehört ein Unternehmen zu einer internen Unternehmensgruppe, muss der Beschäftigungszuwachs auf Gruppenebene überprüft werden (Summe der Zuwächse aller Gesellschaften innerhalb der Gruppe).

Im Falle eines Beschäftigungszuwachses ist für die Berechnung der Erhöhung der geringere Betrag zwischen den tatsächlichen Kosten der neuen unbefristet Beschäftigten und der gesamten Erhöhung der Personalkosten (befristet und unbefristet) maßgeblich, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung im Vergleich zum Vorjahr ergeben.

 

N32 STEUERVERGÜNSTIGUNG „TRANSITION 5.0“

Die Steuervergünstigung wird Unternehmen gewährt, die neue Investitionen in Produktionsstrukturen auf dem Staatsgebiet tätigen, insbesondere im Rahmen von Innovationsprojekten, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs zur Folge haben.

Ab dem 01.01.2025 treten mehrere Änderungen in Kraft, insbesondere in Bezug auf die Bemessungsgrundlage der Steuervergünstigung bei bestimmten Erwerbsarten von Photovoltaikmodulen.

Die folgende Tabelle fasst die neuen Maßnahmen der Steuervergünstigung zusammen:

Prozentuale Reduzierung des Energieverbrauchs

Investition bis zu 10 Millionen Euro

Investition über 10 bis zu 50 Millionen Euro

Produktionsstruktur: von 3% bis 6%

Produktionsprozess: von 5% bis 10%

35%

5%

Produktionsstruktur: von 6% bis 10%

Produktionsprozess: von 10% bis 15%

40%

10%

Produktionsstruktur: über 10%

Produktionsprozess: über 15%

45%

15%

Es wird außerdem die Möglichkeit vorgesehen, die neuen Steuersätze rückwirkend auf Projekte anzuwenden, die zwischen dem 01.01.2024 und dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes zur Vorregistrierung zugelassen wurden. Dies erfolgt durch die Übermittlung einer entsprechenden Mitteilung an die GSE und basiert auf der Verfügbarkeit der geplanten Mittel.

 

N33 ÄNDERUNGEN AN DER STEUERVERGÜNSTIGUNG 4.0

Die Steuervergünstigung 4.0 bleibt weiterhin für Investitionen in materielle Anlagegüter bestehen, die im Jahr 2025 getätigt werden. Dabei gelten die folgenden Prozentsätze:

Investitionsbetrag

Neue materielle Güter „Industrie 4.0“ Tabelle A

Bis zu
2.500.000 Euro

20%

Über 2.500.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro

10%

Über 10.000.000 Euro bis zu 20.000.000 Euro

5%

Jährliche Obergrenze der
förderfähigen Kosten 2,2 Milliarden Euro

Es bleibt weiterhin erforderlich, ein beeidigtes Gutachten eines Technikers vorzulegen. Für Anlagegüter mit einem Anschaffungswert von maximal 300.000 Euro ist jedoch eine Eigenklärung des gesetzlichen Vertreters ausreichend.

Zusätzlich ist eine Mitteilung an das MIMIT („Ministerium für Unternehmen und des Made in Italy“) zu übermitteln, die sowohl den Betrag der getätigten Ausgaben als auch den daraus resultierenden Steuerbonus enthält.

Hinsichtlich der immateriellen Anlagegüter gilt folgendes:

Neue immaterielle Güter „Industrie 4.0“ Tabelle B

Investitionen 01.01.2024–31.12.2024 (oder bis zum
30.06.2025, sofern eine Anzahlung von 20 % bis zum 31.12.2024 geleistet
wurde)

15%

Investitionen 01.01.2025–31.12.2025

Kein Steuerbonus

Jährliche Obergrenze der förderfähigen Kosten 1.000.000 Euro

 

N34 STEUERBONUS FÜR DIE BÖRSENNOTIERUNG VON KMU

Die Steuervergünstigung in Höhe von 50 % der von KMU getragenen Beratungskosten im Zusammenhang mit ihrer Börsennotierung wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

 

N35 “MINI IRES”

Es wird eine Senkung der Körperschaftsteuer (IRES) von 24 % auf 20 % für Unternehmen eingeführt, die Neueinstellungen vornehmen und investieren.

Der ermäßigte Satz gilt für Unternehmensgewinne, die im Steuerzeitraum nach dem am 31.12.2024 endenden Steuerzeitraum erzielt werden, sofern die begünstigten Unternehmen gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:

– Mindestens 80 % der Jahresgewinne zum 31.12.2024 müssen in die Rücklagen eingestellt werden (Unternehmen mit Verlusten können die Vergünstigung daher nicht in Anspruch nehmen);

– Mindestens 30 % der nicht ausgeschütteten Gewinne, oder ein Betrag, der mindestens 24 % des Jahresgewinns zum 31.12.2023 und mindestens 20.000 Euro entspricht, muss für Investitionen verwendet werden:

+ in neue Anlagegüter (einschließlich Leasing), die für Produktionsstandorte in Italien bestimmt sind (Industrie 4.0 und Transition 5.0);

+ diese Investitionen müssen zwischen dem 01.01.2025 und dem 30.10.2026 (Frist für die Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2025) getätigt werden.

– Die Anzahl der Arbeitsplätze darf im Jahr 2025 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2022–2024 nicht sinken;

– Neueinstellungen von Arbeitnehmern mit unbefristeten Verträgen, die einen Beschäftigungsanstieg von mindestens 1 % im Vergleich zum Steuerzeitraum am 31.12.2024 bewirken (mindestens jedoch eine neue Einstellung);

– Kein Rückgriff auf Kurzarbeitsregelungen (CIG) im Steuerzeitraum zum 31.12.2024 und im darauffolgenden Steuerzeitraum.

Einschränkungen:

Unternehmen, die im Jahr 2024 gegründet wurden (da sie keine Gewinne aus dem Jahr 2023 vorweisen können), sowie Unternehmen, die im Jahr 2025 gegründet werden (da sie keine Gewinne aus 2024 zurückstellen können), scheinen von dieser Regelung ausgeschlossen zu sein. Diese Aspekte bedürfen jedoch weiterer Klärung.

Die Vergünstigung gilt nicht für:

o Unternehmen in Liquidation,

o Unternehmen in Insolvenzverfahren,

o Unternehmen, die ihr Einkommen nach Pauschalregelungen ermitteln.

Die Vergünstigung entfällt, wenn:

o die zurückgestellten Gewinne innerhalb von zwei Jahren nach dem Steuerzeitraum am 31.12.2024 ausgeschüttet werden;

o die Anlagegüter innerhalb von fünf Jahren nach dem Investitionszeitraum veräußert, an Dritte übertragen, für betriebsfremde Zwecke genutzt oder an ausländische Standorte transferiert werden.

Sonderregelungen:

• Unternehmen mit Gruppenbesteuerung: In diesem Fall berechnet das konsolidierende Unternehmen begünstigbare Nettoeinkommen der Gruppe .

• Unternehmen mit Transparenzbesteuerung: Hier wird das begünstigte Einkommen anteilig den Gesellschaftern zugerechnet. Nicht genutzte Teile der Vergünstigung können im Folgejahr berücksichtigt werden.

Der Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 2026 muss ohne Berücksichtigung dieser Vergünstigung berechnet werden.

 

N36 MEHRWERTSTEUERREGELUNG FÜR DIE ENTSENDUNG VON PERSONAL

Für Leihe und Entsendung von Personal, die ab dem 01.01.2025 abgeschlossen oder verlängert werden, entfällt die bisherige Regelung, die die Mehrwertsteuerbefreiung für diese Vorgänge vorsah, wenn der abnehmende Arbeitgeber lediglich eine Vergütung in Höhe, der vom entsendenden Arbeitgeber getragenen Kosten leistete.

 

N37 MAHNBESCHEIDE „AVVISI BONARI“

Die Fristen für Mahnbescheide und Einwände wurden wie folgt angepasst:

• Verlängerte Frist für Dokumente oder Einsprüche: Die Frist für die Vorlage der angeforderten Unterlagen oder die Einlegung eines Einspruchs in Selbstschutz gegen Mahnbescheide nach automatisierten und formellen Prüfungen wird von 30 auf 60 Tage verlängert.

• Frist bei Zustellung an steuerlichen Vertreter: Wird der Mahnbescheid an den steuerlichen Vertreter übermittelt, beträgt die Frist zur Klärung 90 Tage ab dem Datum der elektronischen Übermittlung der Mitteilung.

Ratenzahlungsoption:

• die erste Rate ist innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Bescheids zu zahlen.

• der Restbetrag muss innerhalb von 90 Tagen nach Mitteilung des ausstehenden Betrags beglichen werden.

Ab dem 01.01.2025 sind alle von der italienischen Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) ausgestellten Mahnbescheide im Steuerpostfach („cassetto fiscale) des Steuerpflichtigen digital einsehbar.

 

N38 BEFREIUNG VON DER HYPOTHEKARSTEUER IM GRUNDBUCHSYSTEM

Es werden spezifische Situationen definiert, die sich auf Gebiete beziehen, in denen das Grundbuchsystem für die Immobilieneintragung angewendet wird und die von der Hypothekarsteuer befreit sind. Diese Regelung umfasst insbesondere:

Urkunden zur Löschung von Nießbrauchs-, Gebrauchs- oder Wohnrechten, die zugunsten verstorbener Personen eingetragen wurden, ab dem 01.01.2025;

Eintragungen und Löschungen von Auflagen im Zusammenhang mit gefördertem Wohnungsbau in der Autonomen Provinz Bozen;

Eintragungen und Löschungen von Auflagen für konventionierte Immobilien.

 

N39 CIN IN STEUERERKLÄRUNGEN UND LOHNSTEUERBESCHEINIGUNGEN

Der CIN (Codice Identificativo Nazionale) ist eine nationale Identifikationsnummer, die verpflichtend allen Wohneinheiten zugewiesen werden muss, die zur Vermietung für touristischen Zwecken, Kurzzeitvermietungen oder für touristische Beherbergungsbetriebe bestimmt sind – sowohl im Hotel- als auch im Nicht-Hotel-Sektor.

Dieser Code muss zwingend in der Steuererklärung für die Jahre 2025 und 2024 und in der einheitlichen Bescheinigung (sog. „CU – certificazione unica“) für Kurzzeitvermietungen angegeben werden. Zudem besteht die Verpflichtung, den Code an einer gut sichtbaren Stelle in der betreffenden Immobilie anzubringen, die für Vermietungen oder touristische Zwecke genutzt wird.

 

N40 SENKUNG DER VERBRAUCHSTEUERN AUF BIER

Ab 2025 gelten für handwerklich gebrautes Bier, das von unabhängigen Kleinbrauereien hergestellt wird, die folgenden Verbrauchsteuerermäßigungen je nach Produktionsmenge:

– Jahresproduktion bis zu 10.000 Hektolitern: Reduzierung der Verbrauchsteuer um 50 %;

– Jahresproduktion über 10.000 Hektoliter, aber unter 30.000 Hektolitern: Reduzierung der Verbrauchsteuer um 30 %;

– Jahresproduktion über 30.000 Hektoliter, aber unter 60.000 Hektolitern: Reduzierung der Verbrauchsteuer um 20 %;

 

N41 DEKRET „MILLEPROROGHE”

Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen

Fristverlängerung für das Verbot der elektronischen Rechnungsstellung:

Die Frist für das Verbot der elektronischen Rechnungsstellung für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, Daten über erbrachte Gesundheitsleistungen an das STS (Sistema Tessera Sanitaria) zu übermitteln, wird bis zum 31.03.2025 verlängert.

Mehrwertsteuerregelung für gemeinnützige Organisationen:

Der Ausschluss von der Mehrwertsteuerpflicht für Waren- und Dienstleistungslieferungen bestimmter gemeinnütziger Organisationen an ihre Mitglieder wird bis zum 01.01.2026 verlängert. Ab diesem Datum gelten diese Vorgänge als steuerbefreit.

Pauschalregime für gemeinnützige Organisationen:

Die Anwendung des Pauschalsystem auf Volontariatsorganisationen (OdV) und Vereinigungen zur Förderung des Gemeinwohls (APS) mit jahresbezogenen Einnahmen von bis zu 85.000 Euro wird auf den 01.01.2026 verlängert.

Fristverlängerung für die Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen

Im Handelsregister eingetragene Unternehmen, die verpflichtet sind, Versicherungsverträge zur Deckung von Schäden durch Naturkatastrophen und katastrophale Ereignisse abzuschließen, erhalten eine Fristverlängerung zum Abschluss dieser Veträge bis zum 31.03.2025.

Verlängerung von Zuschüssen für energetische Sanierung und Erdbebensicherheit:

Die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für energetische Sanierung und Maßnahmen zur Erdbebensicherheit in Hotels, Agritourismus und Unternehmen des Tourismussektors (einschließlich Thermalbetrieben) wird bis zum 31.12.2025 verlängert.

• der Zuschuss wird in Form eines Steuerguthabens von bis zu 80 % der angefallenen Kosten gewährt.

• die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 40.000 Euro, kann jedoch überschritten werden, wenn die Maßnahme Verbesserungen in den Bereichen Digitalisierung, Frauenförderung oder Jugendförderung umfasst.


Die Kanzlei steht bei Rückfragen gerne zur Verfügung

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