“FREIWILLIGE BERICHTIGUNG” – Zweijähriger Vorabvergleich

Rundbrief

Im Rundschreiben Nr. 5/2024 hatten wir die Einführung der Möglichkeit einer „freiwilligen Berichtigung“ vorangehender Steuerperioden angesprochen, die ausschließlich für den Fall vorgesehen ist, dass der Steuerpflichtige, der den sogenannten ISA-Kennzahlen unterworfen ist, den “Zweijährigen Vorabvergleich“ mit der Agentur für Einnahmen in Anspruch nimmt. 

 

Diese „Berichtigung“ betrifft die Steuerzeiträume von 2018 bis 2022. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Maßnahme, die der dem Zweijährigen Vorabvergleich zustimmende Steuerpflichtige beanspruchen kann oder auch nicht. Der Inanspruchnahme kann auch nur für eines oder mehrere der zuvor betrachteten Jahre erfolgen.

 

Die Annahme der Berichtigung wird durch die Zahlung einer Ersatzsteuer betreffend die IRES/IRPEF rechtlich wirksam, deren Satz zwischen 10 % und 15 % für die IRPEF und 3,9 % für die IRAP liegt. Die Bemessungsgrundlage variiert je nach dem erreichten ISA-Rating sowie dem in den betreffenden Steuerzeiträumen erklärten Einkommen. In keinem Fall kann die Ersatzsteuer Euro 1.000 pro betreffendes Jahr unterschreiten. Die Zahlung der Ersatzsteuer ist bis zum 31. März 2025 vorzunehmen, mit der Möglichkeit der Ratenzahlung in 24 gleichbleibenden monatlichen Raten zuzüglich Zinsen).

 

Steuerzeiträume, in denen die ISA-Kennzahlen nicht angewendet wurden oder nicht anwendbar waren können der Berichtigung nicht unterzogen werden. Ausgenommen (und damit berichtig bar) sind die „Corona“ Jahre bzw. die Aussetzung der ISA-Kennzahlen in jenen Jahren.

 

Die „Berichtigung“ bewirkt für den Steuerpflichtigen einen „Schutzschild“ vor dem Risiko, dass das für die betroffenen Jahre erklärte Einkommen von der Steuerbehörde anlässlich einer Prüfung höher beschieden wird. Die „schützbaren“ Steuerjahre dürfen vor der Zahlung der ersten oder einzigen Rate nicht Gegenstand von Überprüfungen gewesen sein, andernfalls wird der Anspruch auf die „Berichtigung“ ausgeschlossen.

 

Die Inanspruchnahme der Berichtigung hat zur Folge, dass Verjährungsfrist für die Zeiträume 2018-2019-2020 auf den 31. Dezember 2027 verlängert wird.

Obwohl die möglichen Vorteile der Maßnahme zweifellos zu berücksichtigen sind, bestehen ebenso erhebliche Risiken. Da die Maßnahme eng mit dem Zweijährigen Vorabvergleich verbunden ist, führt ein Ausschluss aus jenem auch zum Ausschluss von der Berichtigung für alle gewählten Steuerperioden. In diesem Fall ist keine Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge möglich.

 

Für weitere Klarstellungen steht die Kanzlei jederzeit zur Verfügung.