ZWEIJÄHRIGER VORAB-VERGLEICH
Rundbrief
Rundbrief
Der zweijährige Vorab-Vergleich (concordato preventivo biennale) ist ein neues Instrument des Fiskus, mit dem Steuerpflichtige ihr Einkommen für die Jahre 2024 und 2025 im Voraus festlegen können.
Die Agentur der Einnahmen unterbreitet dabei einen Vorschlag auf Grundlage der in der Vergangenheit erklärten Einkünfte sowie ihrer eigenen steuerlichen Bewertungen (Ergebnisse des Zuverlässigkeitsindexes ISA). Im Falle der Annahme wird das vereinbarte Einkommen für die Zwecke der IRES, IRPEF, IRAP und für sozialversicherungsrechtliche Zwecke besteuert, unabhängig vom tatsächlich in diesen Jahren erzielten Einkommen.
Dieses Übereinkommen hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer (IVA).
Nur unter außergewöhnlichen Umständen, wie Naturkatastrophen oder erheblichen Schäden im Betrieb, welche die Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu den Räumlichkeiten verhindern und die zu einem Einkommensrückgang von mehr als 30 % führen, verliert das Übereinkommen seine Gültigkeit. In solchen Fällen ist die reguläre Besteuerung für den jeweiligen Anwendungszeitraum vorgesehen.
Zugelassen sind alle Steuerpflichtigen mit einer Mehrwertsteuernummer (Partite IVA) und einem Jahresumsatz, im Jahr 2023, von höchstens 5.164.569 Euro sowie Steuerpflichtige im Pauschalsystem (Regime forfetario).
Das Übereinkommen verliert seine Gültigkeit, wenn im Jahr 2024 oder 2025 die jährliche Umsatzgrenze von 7.746.853,50 Euro und die Grenze von 150.000 Euro für Steuerpflichtige im Pauschalsystem überschritten wird. In diesen Fällen erfolgt die Steuerberechnung wieder nach dem regulären Verfahren.
Die Annahme des Vorab-Vergleichs führt zur Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens für die Jahre 2024 und 2025, zum Ausschluss von Steuerprüfungen für diesen Zeitraum sowie zu weiteren Vorteilen, wie z. B. dem Verzicht auf die Sichtvermerkspflicht (visto di conformità) für die Verrechnung und Rückerstattung der Mehrwertsteuerguthaben bis zu 70.000 Euro sowie für die Verrechnung von IRES-, IRPEF- und IRAP-Guthaben bis zu 50.000 Euro.
Die Frist zur Annahme des Vorschlags ist auf den 31. Oktober festgelegt (nach unserer Ansicht, und jener der Fachpresse, wird diese Frist voraussichtlich verlängert werden müssen, da bisher noch keine endgültige Software zur Berechnung des Vorschlags durch die Agentur der Einnahmen bereitgestellt wurde).
Es ist hervorzuheben, dass die Agentur der Einnahmen derzeit versucht, die Akzeptanz des Vorab-Vergleichs durch die Zusendung von nicht gerade freundlichen bzw. mit einer indirekten Drohung versehenen Schreiben, die im persönlichen Steuerkonto einsehbar sind, zu fördern.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ein weiterer Anreiz zur Annahme des Übereinkommens in Form einer Art „Amnestie“ für die Jahre 2018 bis 2022 in Vorbereitung ist.
Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Verfügung, um die Zweckmäßigkeit des Vorschlags der Agentur der Einnahmen zu prüfen und bei Bedarf das entsprechende Übereinkommensformular auszufüllen und einzureichen.
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