Einige Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen werden verlängert.
Garantiefonds für die KMUs
Der außerordentliche Bereich der Tätigkeit des Garantiefonds für KMUs wird bis zum 30.6.2022 verlängert, aber auch in einigen Punkten eingeschränkt:
• ab dem 1.4.2022 wird die Garantie erst nach Zahlung einer Gebühr una tantum gewährt (neuer Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) DL 23/2020); • die Garantie für Finanzierungen bis zu 30.000,00 Euro wird seit dem 1.1.2022 auf 80% herabgesetzt und ebenfalls erst nach Zahlung einer Gebühr una tantum gewährt (neuer Art. 13 Abs. 1 Buchst. m) DL 23/2020).
Die Garantien für Finanzierungen bis zu 30.000,00 Euro an nichtgewerbliche Körperschaften einschließlich jener des sog. „Dritten Sektors” und der anerkannten religiösen Körperschaften (Art. 13 Abs. 12-bis DL 23/2020) werden bis zum 30.6.2022 verlängert .
Vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 operiert der Fonds wie folgt:
• der Höchstbetrag pro Unternehmen beläuft sich auf 5 Millionen Euro; • die Besicherung wird nach den Kriterien des “Bewertungsmodell für Finanzierungen” gewährt, wobei aber auch für jene Steuerzahler zulässig sind, welche der Kategorie 5 dieses Bewertungsmodells zuzurechnen sind (und an sich kein Anrecht auf die Unterstützung hätten);
• Finanzierungen, die Steuerzahlern gewährt wurden, welche der Kategorie 1 und 2 dieses Bewertungsmodells zuzurechnen sind, jedoch nicht für die Realisierung von Investitionen, werden nur mehr bis zu 60% besichert (bisher 80%).